§ 713 BGB n.F. lautet:

Zitat

§ 713 BGB n.F.

Gesellschaftsvermögen

Die Beiträge der Gesellschafter sowie die für oder durch die Gesellschaft erworbenen Rechte und die gegen sie begründeten Verbindlichkeiten sind Vermögen der Gesellschaft.

Dies bedeutet eine Abkehr vom bisher geltenden Gesamthandsprinzip (§§ 718–720 BGB a.F.) durch den Gesetzgeber.[6] Dennoch wird vereinzelt weiterhin vertreten, die GbR könne trotz der durch das MoPeG vorgesehenen Änderungen als Gesamthand verstanden werden.[7]

Dieser Streit hat jedoch keine praktischen Auswirkungen, denn § 713 BGB n.F. ist letztlich nur die Konsequenz der Anerkennung der Rechtsfähigkeit der GbR. Ist das Vermögen der Gesellschaft selbst zugeordnet, kann es nicht zugleich den Gesellschaftern als Gesamthänder zugewiesen sein.[8]

Die für die Personengesellschaft typischen und für die Vermögens- und Unternehmensnachfolge wesentlichen Elemente wie Selbstorganschaft oder Einheitlichkeit der Mitgliedschaft bleiben weiterhin bestehen. Die Vorstellung einer Gesamthand mag helfen, diese Elemente zu erklären, notwendig dafür ist sie jedoch nicht.[9]

Zudem ist das Konstrukt der Gesamthand für die Zuordnung des Vermögens einer rechtsfähigen Gesellschaft ohnehin funktionslos. So kann ein Gesellschafter gem. § 719 Abs. 1 BGB nicht über seinen Anteil am Gesellschaftsvermögen und an den einzelnen dazu gehörenden Gegenständen verfügen. Gegen eine Forderung, die zum Gesellschaftsvermögen gehört, kann der Schuldner gem. § 719 Abs. 2 BGB nicht eine ihm gegen einen einzelnen Gesellschafter zustehende Forderung aufrechnen. Derartige Regelungen (rein klarstellender Natur) sind künftig nicht mehr erforderlich. Zu Recht wird in der Literatur daher ausgeführt, mit der Abschaffung des Gesamthandsprinzips verschwinde eine "Indiosynkrasie des deutschen Personengesellschaftsrechts, die im benachbarten Ausland nur vereinzelt vorzufinden sei".[10]

Fraglich erscheint vielmehr, in welchem Ausmaß die Abkehr vom Gesamthandsprinzip steuerrechtliche Konsequenzen haben wird, da das Steuerrecht davon ausgeht, dass das Vermögen einer Personengesellschaft den Gesellschaftern zugeordnet ist. Dagegen spricht, dass das MoPeG hier nichts am geltenden Steuerrecht ändern will, was zumindest bezüglich der ertragsteuerlichen Grundsätze bereits bestätigt worden ist.[11] Am Beispiel der Rechtslage bei disquotalen Einlagen in Personengesellschaften lässt sich die grundsätzliche Problematik jedoch gut darstellen: Unter einer disquotalen Einlage versteht man Beiträge eines Gesellschafters, die hinsichtlich der Höhe über den aufgrund seiner Beteiligung an der Gesellschaft geschuldeten Anteil hinausgehen. Bei disquotalen Einlagen in Personengesellschaften hat der BFH[12] am 5.2.2020 entschieden, dass eine freigebige Zuwendung i.S.d. § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG zugunsten der Mitgesellschafter vorliegt, da durch die Einlage nicht die Gesamthand selbst, sondern die Gesellschafter als Gesamthänder vermögensmäßig bereichert sind. In Bezug auf disquotale Einlagen in Kapitalgesellschaften entschied der BFH jedoch, dass aufgrund der rechtlichen Eigenständigkeit des Gesellschaftsvermögens eine Vermögensmehrung ausschließlich auf Seiten der Gesellschaft erfolge.[13] Durch die zivilrechtliche Annäherung einer Personengesellschaft an eine Kapitalgesellschaft wird sich eine derartige steuerrechtliche Ungleichbehandlung beider Gesellschaftsformen kaum mehr länger rechtfertigen lassen.[14]

[6] Siehe dazu BT-Drucks 19/27635, 106.
[7] Z.B. Habersack, ZGR 2020, 539, 547 ff.
[8] Bachmann, NJW 2021, 3073, 3075.
[9] So Bachmann, NJW 2021, 3073, 3075.
[10] Fleischer, DStR 2021, 430, 435.
[11] BT-Drucks 19/31105, 6.
[14] So auch Bachem, DStR 2022, 725, 729.

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