Eben weil die Regelung so kurz ist, kommt es in der Praxis immer wieder zu vehementen Streitigkeiten.[8] Der Testamentsvollstrecker fühlt sich für seine Tätigkeit häufig nicht ausreichend vergütet, die Erben hingegen meinen, der Nachlass werde über Gebühr belastet.[9]

Die Rechtsprechung greift zur Entscheidung solcher Meinungsverschiedenheiten auf eine Formel zurück, die der BGH bereits vor mittlerweile über 60 Jahren entwickelt hat:[10]

Zitat

"Maßgebend ist der Pflichtenkreis, der dem Testamentsvollstrecker im Rahmen der Verfügung von Todes wegen nach dem Gesetz obliegt, der Umfang seiner Verantwortung und die von ihm geleistete Arbeit, wobei die Schwierigkeit der gelösten Aufgaben, die Dauer der Abwicklung oder Verwaltung, die Verwertung besonderer Kenntnisse und Erfahrungen wie auch die Bewährung einer sich im Erfolg auswirkenden Geschicklichkeit zu berücksichtigen sind."

[8] Lieb, Die Vergütung des Testamentsvollstreckers, Rn 2 weist auf den generalklauselartigen Charakter der Vorschrift hin und merkt an, dass das Gesetz den Rechtsanwender in vielen Einzelfragen im Stich lässt.
[9] Exemplarisch sei auf LG Köln, Urt. v. 26.9.2006 – 18 O 140/05, RNotZ 2007, 40–46, verwiesen: Der Testamentsvollstrecker forderte eine Vergütung i.H.v. 317.956 EUR, die Erben hielten 40.000 EUR für angemessen, das LG Köln (bestätigt durch OLG Köln – 2 U 126/06) erkannte auf 205.366 EUR, alle Beträge einschließlich Umsatzsteuer.
[10] Hier zitiert nach BGH, Beschl. v. 27.10.2004 – IV ZR 243/03, FamRZ 2005, 207; zuvor inhaltsgleich bereits BGH, Urt. v. 28.11.1962 – V ZR 225/60, NJW 1963, 487.

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