Verfahrensgang

LG Köln (Entscheidung vom 26.09.2006; Aktenzeichen 18 O 140/05)

 

Tenor

Der Senat beabsichtigt, die Berufung des Beklagten vom 28. Oktober 2006 gegen das am 26. September 2006 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 18. Zivilkammer des Landgerichts Köln, 18 O 140/05, durch einstimmigen Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen.

Der Beklagte erhält Gelegenheit, hierzu bis zum 10. April 2007 Stellung zu nehmen. Vorsorglich wird darauf hingewiesen, dass mit einer Verlängerung der Frist zur Stellungnahme nicht gerechnet werden kann.

 

Gründe

1.

Die zulässige Berufung des Beklagten hat keine Aussicht auf Erfolg (§ 522 Abs. 2 Nr. 1 ZPO). Das Vorbringen in der Berufung vermag keine vom landgerichtlichen Urteil abweichende Entscheidung zu rechtfertigen. Entscheidungserhebliche Rechtsfehler im Sinne der § 513 Abs. 1 1. Alt. ZPO in Verbindung mit §§ 546, 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO werden von der Berufung nicht dargetan. Auch der Senat vermag keine Rechtsfehler zu Lasten des Berufungsklägers zu erkennen.

Insbesondere hat das Landgericht - entgegen dem Vorwurf der Berufung - nicht zu Lasten des Testamentsvollstreckers "die durch § 2221 BGB vorgegebene Grenze dessen, was als angemessene Vergütung im Sinne des Gesetzes anzusehen ist". verkannt. Fehl geht ebenfalls der Vorwurf, das Landgericht habe "den Sinngehalt des für die Bestimmung der Vergütungshöhe entscheidenden Merkmals der Angemessenheit und den damit vom Gesetz vorgegebenen Ermessensspielraum, in dessen Rahmen die genaue Höhe der Vergütung in billiger Weise zu bestimmen ist, rechtsfehlerhaft verkannt".

Das Landgericht hat in seiner sorgfältig begründeten Entscheidung im Einzelnen dargetan, aufgrund welcher Erwägungen die dem Nachlass entnommenen Beträge teilweise zu erstatten sind. Hierbei hat die Einzelrichterin die von den Parteien vorgetragenen Argumente bei der Bestimmung einer angemessenen Vergütung umfassend berücksichtigt.

a)

Rechtsirrig ist die von der Berufung vertretene Auffassung, "es sei Sache des Testamentsvollstreckers eine nach billigem Ermessen bestimmte, ermessensgerechte und damit gleichsam angemessene Vergütung im Sinne von § 2221 BGB zu bestimmen. Die Ausübung des Ermessens in diesem Zusammenhang sei vorrangig Aufgaben des Testamentsvollstreckers und nicht des zur Überprüfung der Vergütungshöhe angerufenen Gerichts. Eine Korrektur der vom Testamentsvollstrecker verlangten Vergütung sei nur dann angezeigt und zulässig, wenn aufgrund der Überprüfung des Gerichts der dem Testamentsvollstrecker vorgegebene Spielraum billigen Ermessens überschritten sei und deshalb nicht mehr von einer angemessenen Vergütung ausgegangen werden könne".

Grundsätzlich darf der Testamentsvollstrecker, wenn er nicht vom Erblasser durch letztwillige Verfügung dazu ermächtigt ist, die Höhe seiner Vergütung nicht bindend bestimmen; vielmehr ist die Vergütung durch das Prozessgericht festzusetzen (MünchKomm/Zimmermann, BGB, 4. Auflage 2004, § 2221 Rn. 5, 7). Hierbei hat das Gericht die Höhe der Vergütung des Testamentsvollstreckers umfänglich unter Berücksichtigung der Umständen des Einzelfalls festzusetzen. Insoweit gibt es - entgegen der Berufung - bei etwaigen Zuschlägen keinen "einschlägigen Mittelwert". Die Grundsätze für die Bemessung der Vergütung eines Testamentsvollstrecker sind nicht mit denjenigen von Rechtsanwälten und Steuerberatern vergleichbar. Daher kann auch auf die höchstrichterlicher Rechtsprechung zur Frage der Ausschöpfung von Rahmengebühren nach der BRAGO bzw. dem RVG oder der StBGebV nicht zurückgegriffen werden.

Der Bundesgerichtshof hat nochmals in dem von der Berufung herangezogenen Beschluss vom 27. Oktober 2004 (FamRZ 2005, 207 = ZEV 2005, 22) die Grundsätze für die Bemessung der Vergütung eines Testamentsvollstreckers wie folgt zusammengefasst:

"In der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes ist geklärt, von welchen Grundsätzen gemäß § 2221 BGB bei der Ermittlung der angemessenen Vergütung auszugehen ist: Maßgebend ist der Pflichtenkreis, der dem Testamentsvollstrecker im Rahmen der Verfügung von Todes wegen nach dem Gesetz obliegt, der Umfang seiner Verantwortung und die von ihm geleistete Arbeit, wobei die Schwierigkeit der gelösten Aufgaben, die Dauer der Abwicklung oder Verwaltung, die Verwertung besonderer Kenntnisse und Erfahrungen wie auch die Bewährung einer sich im Erfolg auswirkenden Geschicklichkeit zu berücksichtigten sind. Dabei ist die Berechnung der Vergütung nach Bruchteilen des Nachlasswertes möglich und im Grundsatz der Rechtssicherheit und dem Rechtsfrieden förderlich. Solche Richtsätze - wie etwa die hier herangezogene Rheinische Tabelle - dürfen jedoch nicht schematisch angewandt werden. Sie geben in der Regel nur einen ersten Anhalt für Fälle, in denen der Testamentsvollstrecker die üblichen Aufgaben erfüllt. Ihrer Natur nach kann die Vergütung nur im Rahmen eines Ermessensspielraums bestimmt werden".

Diese Ausführungen sind - entgegen der Vorstellung des Berufungsführers - unmissverständlich und eindeutig. Dies gilt au...

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