1. Auch ein unzureichendes notarielles Nachlassverzeichnis rechtfertigt die Einleitung von Vollstreckungsmaßnahmen.

2. Nimmt ein notarielles Nachlassverzeichnis hinsichtlich des aufgeführten Hausrats Bezug auf als Anlage beigefügte Lichtbilder, müssen diese den Hausrat umfassend abbilden, was nicht der Fall ist, wenn die Lichtbilder verschlossene Behältnisse zeigen, deren Inhalt nicht weiter erläutert wird.

3. Schuldet der Erbe den Pflichtteilsberechtigten Auskunft über "sämtliche ungeklärten Zuwendungen und Veräußerungen der Erblasser zu Lebzeiten, deren Umstände es nahelegen, es handele sich wenigstens zum Teil um eine Schenkung", muss er auch die Vereinbarungen anlässlich einer früher erfolgten Übernahme des "Geschäfts" des Erblassers umfassend darlegen.

OLG Koblenz, Beschl. v. 26.4.2021 – 12 W 145/21

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge