§ 30 I 2 BtOG gilt nicht bei geringwertigen Aufmerksamkeiten (wer vermacht schon eine Schachtel Pralinen?), Betreuervergütung, Anwaltsgebühren (§ 1877 Abs. 3 nF BGB) und sonstigen Leistungen des Berufsbetreuers, zB rückständiger vereinbarte Pflegekosten (§ 30 Abs. 2 BtOG).

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