Streitig ist, ob Kosten für die nachträgliche Erstellung der Einkommensteuererklärungen des Erblassers und für die Räumung einer hinterlassenen Eigentumswohnung als Nachlassverbindlichkeiten abziehbar sind.

Der Erblasser, Herr X., ist am xx.xx.2013 verstorben. Alleinerbin wurde die Klägerin (Kl).

Der Prozessbevollmächtigte reichte für die Kl am 28.4.2014 eine Erbschaftsteuererklärung ein. In dieser begehrte die Kl u. a. den Abzug von Steuerberatungskosten in Höhe von 9.856 EUR, die dadurch entstanden sind, dass beim zuständigen Einkommensteuerfinanzamt nach dem Tod des Erblassers von diesem in der Schweiz erzielte Kapitalerträge für die Jahre 2002 bis 2012 nacherklärt werden mussten. Die hierauf geänderten Einkommensteuerbescheide ergingen im November 2013.

Daneben wollte die Kl in der Erbschaftsteuererklärung Kosten für die Räumung der Wohnung des Erblassers, A-Straße in Y (Miteigentumsanteil des Erblassers 3/4 und der Kl 1/4), geltend machen, die sie mit 2.685,67 EUR bezifferte. Die Räumung wurde teilweise von der Kl in Eigenregie vorgenommen.

Der Beklagte (Bekl) erließ am 29.4.2016 einen Erbschaftsteuerbescheid und setzte darin eine Erbschaftsteuer von 132.791 EUR fest (Bl 118 der Erbschaftsteuerakte). Die geltend gemachten Aufwendungen der Kl für die Erstellung der Einkommensteuererklärungen 2002 bis 2012 in Höhe von 9.856 EUR ließ der Bekl ebensowenig zum Abzug als Nachlassverbindlichkeiten zu wie die Kosten für die Räumung der Eigentumswohnung des Erblassers in Höhe von 2.685,67 EUR. Kosten für die Erstellung der Erbschaftsteuererklärung in einer von der Kl geschätzten Höhe von 3.000 EUR durfte der Kl als Nachlassregelungskosten abziehen.

Gegen den Erbschaftsteuerbescheid vom 29.4.2016 legte die Kl am 1.6.2016 Einspruch ein.

Die Kl begehrte weiterhin die Berücksichtigung der Steuerberatungskosten für die Erstellung der Einkommensteuererklärungen für die Jahre 2002 bis 2012 sowie der Kosten für die Wohnungsauflösung. Diese Kosten seien als Nachlassverbindlichkeiten steuermindernd bei der Erbschaftsteuerfestsetzung anzusetzen.

Sie, die Kl, sei als Alleinerbin Gesamtrechtsnachfolgerin ihres verstorbenen Vaters geworden. Damit sei sie verpflichtet gewesen, entsprechende Einkommensteuererklärungen einzureichen. Diese Verpflichtung sei unmittelbar von ihrem verstorbenen Vater im Zeitpunkt seines Todes auf sie selbst übergegangen und hätte eine wirtschaftliche Belastung dargestellt. Die Kosten für die Erstellung der Einkommensteuererklärungen seien daher nach § 10 Abs. 5 Nr. 1 des Erbschaftsteuergesetzes (ErbStG) als Nachlassverbindlichkeit abzugsfähig. Hilfsweise handle es sich um Nachlassregelungskosten im Sinne des § 10 Abs. 5 Nr. 3 ErbStG.

Die Kosten der Wohnungsauflösung stellten ebenfalls Nachlassregelungskosten dar.

Bereits im Einspruchsverfahren hat der Bekl der Kl mitgeteilt, dass er sich aufgrund des gleichlautenden Erlasses der obersten Finanzbehörden der Länder vom 11.12.2015 (Bundessteuerblatt – BStBI – I, 2015, 1028) daran gehindert sehe, die Steuerberatungskosten zum steuermindernden Abzug zuzulassen. Die Kl als Erbin – und nicht der Erblasser – hätte den Steuerberater mit der Erstellung der Einkommensteuererklärungen 2005 bis 2012 beauftragt.

Durch Einspruchsentscheidung vom 13.9.2018 hat der Bekl den Einspruch der Kl als unbegründet zurückgewiesen.

Vom Erben getragene Steuerberatungskosten, die im Rahmen der Einkommensteuerpflicht des Erblassers anfielen, seien keine Nachlassregelungskosten oder Kosten zur Erlangung des Erwerbs im Sinne des § 10 Abs. 5 Nr. 3 ErbStG.

Sie könnten allenfalls Erblasserschulden gemäß § 10 Abs. 5 Nr. 1 ErbStG darstellen, soweit sie vom Erblasser herrührten. Eine Erblasserschuld setze voraus, dass der Erblasser noch zu seinen Lebzeiten den Steuerberater beauftragt habe (Verursacherprinzip). Hierunter falle auch eine über den Tod des Erblassers hinausgehende Beauftragung, solange diese nicht durch eine Kündigung seitens des Erben beendet werde. Beauftrage erst der Erbe nach dem Tod des Erblassers den Steuerberater, lägen keine Erblasserschulden vor. Diese Grundsätze seien auch auf Steuerberatungskosten anzuwenden, die dem Erben anlässlich einer Berichtigung bzw. Selbstanzeige für ursprünglich vom Erblasser abgegebene Steuererklärungen entstünden. Den Erben treffe als Gesamtrechtsnachfolger zwar gemäß § 153 Abs. 1 AO eine Berichtigungspflicht hinsichtlich der noch vom Erblasser abgegebenen Steuererklärungen, soweit er deren Unrichtigkeit erkenne. Beauftrage aber der Erbe zur Erfüllung seiner vom Erblasser herrührenden steuerlichen Pflichten einen Steuerberater, würde die Zahlungsverpflichtung gegenüber dem Berater erst durch den Erben entstehen. Dies schließe eine Berücksichtigung als Erblasserschulden nach § 10 Abs. 5 Nr. 1 ErbStG aus.

Die Kosten der Wohnungsauflösung zählten nicht zu den in § 10 Abs. 5 Nr. 3 S. 1 ErbStG aufgeführten Erbfallverbindlichkeiten. Unter diese Vorschrift fielen Kosten der Bestattung des Erblassers, die Kosten für ein angemessenes Grabdenkmal, die Koste...

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