Nachlassregelung: Wann das Finanzamt sich an den Kosten beteiligt
Längst nicht jede Erbschaft sorgt für einen bloßen Zuwachs auf dem Konto der Nachfahren. Schon mancher Erbe musste stattdessen erst einmal eigenes Geld investieren, um die finanziellen Verhältnisse des Verstorbenen in Ordnung zu bringen und seinen Nachlass zu klären. Verständlich, dass dann der Wunsch besteht, die Kosten bei der Erbschaftsteuer geltend zu machen. Ob dies möglich ist, hängt jedoch von verschiedenen Faktoren ab.
Kosten für Steuerberatung und Regelung des Nachlasses
Zuletzt erst hatte der Bundesfinanzhof in einem Fall (BFH, Urteil vom 14.10.2020 - II R 30/19) darüber zu entscheiden, ob Steuerberatungskosten im Erbfall sowie Aufwendungen für eine Haushaltsauflösung absetzbar sind. Beide Positionen hatte eine Tochter, die Alleinerbin ihres verstorbenen Vaters wurde, in ihrer Erbschaftssteuererklärung angesetzt. Dabei hatte sie auf die Hilfe eines Steuerberaters zurückgegriffen, um Nacherklärungen erstellen zu lassen. Diese waren erforderlich geworden, da ihr Vater seine in der Schweiz angefallenen Kapitalerträge zuvor nicht in seiner Einkommensteuererklärung angegeben hatte. Außerdem waren der Erbin Kosten bei der zum Teil selbst vorgenommenen Haushaltsauflösung und Räumung der Eigentumswohnung ihres Vaters entstanden.
Das zuständige Finanzamt berücksichtigte bei seiner Festsetzung der Erbschaftsteuer zwar die Einkommensteuerschulden einschließlich der Hinterziehungszinsen. Die von der Tochter geltend gemachten Steuerberatungskosten und ihre Aufwendungen für die Regelung des Nachlasses ihres Vaters erkannte es jedoch nicht an. Teilweise anders sah das Finanzgericht Baden-Württemberg im anschließenden Verfahren den Fall. Denn die Richter stuften die entstandenen Kosten für den Steuerberater als Nachlassverbindlichkeiten ein, die die Erbschaftssteuer mindern. Die Räumungskosten werteten sie aber als Kosten für die Nachlassverwaltung, die nicht abzugsfähig sind.
Worauf es bei der Nachlassregelung steuerlich ankommt
Nach Einschätzung des Bundesfinanzhofs fallen jedoch sowohl die Steuerberatungskosten als auch die Aufwendungen für Räumung und Haushaltsauflösung unter die Nachlassverbindlichkeiten. Dabei fassen die Richter den Begriff der Nachlassregelungskosten weit. So zählen dazu alle Aufwendungen, die bei der tatsächlichen und rechtlichen Festlegung des Nachlasses anfallen. Außerdem gehören hierzu Kosten der Bewertung und Ausgaben, die Erben tätigen, um in den Besitz der ihnen zustehenden Güter zu kommen. Entscheidend dabei ist, dass alle Kosten in einem engen zeitlichen und sachlichen Zusammenhang mit der Erbschaft anfallen. Damit grenzen sie sich klar zu Aufwendungen ab, die erst später bei der Verwendung und Verwaltung des Nachlasses entstehen.
Im aktuellen Fall des Bundesfinanzhofs zählen die Kosten für den Steuerberater zweifelsfrei zu den Nachlassregelungskosten und sind damit absetzbar. Denn erst durch die Beratung konnte die Tochter den Umfang der steuerlichen Verbindlichkeiten aus ihrem Erbe klären. Nach Meinung der Richter ist dabei unerheblich, dass sich die Erbin selbst entschlossen hat, sich in der Angelegenheit beraten zu lassen. Die Haushaltsauflösung sahen sie als notwendig an, um den tatsächlichen Nachlass überhaupt feststellen zu können. Die Grenze zur Nachlassverhaltung ist dabei jedoch fließend. Im vorliegenden Fall wurde sie allerdings nicht überschritten. Erst die anschließende Verwertung würde zu einer Nachlassverwaltung führen.
Praxistipp: Was die Erbschaftsteuer mindert
Wer zu Lebzeiten ein größeres Vermögen aufgebaut hat, sollte sich rechtzeitig mit dem Thema Vererbung auseinandersetzen. Dies gilt jedenfalls dann, wenn er den Erben hohe Erbschaftsteuern ersparen möchte. In diesem Fall kann es sich lohnen, Werte bereits frühzeitig zu verschenken und dadurch Freibeträge auszunutzen. Im Abstand von zehn Jahren können die Erben dann erneut davon profitieren.
Ist der Erbfall eingetreten, gibt es ebenfalls Möglichkeiten, die Erbschaftsteuer zu reduzieren. Dies gilt zum Beispiel, wenn der Verstorbene Schulden hinterlassen hat. Denn diese kann der Erbe in der Erbschaftsteuererklärung abziehen. Auch ein Vermächtnis, Pflichtteil oder zu erfüllende Auflagen mindern die zu Erbschaftsteuer. Das Gleiche gilt für die Kosten für Beerdigung und Grabpflege.
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