I. Gegenstand des Verfahrens ist der Regress der Staatskasse gegen die Erben des Betroffenen wegen von ihr bezahlter Betreuervergütung.

Für den Betroffenen bestand seit Februar 2007 eine Betreuung. Aus der Staatskasse wurde eine Betreuervergütung von insgesamt 7.339,20 EUR bezahlt. Der Betroffene verstarb im Oktober 2010 und wurde aufgrund notariellen Testaments von seinen beiden Kindern, den Beteiligten zu 3 und zu 4 (im Folgenden: Erben), jeweils zur Hälfte beerbt. In dem Testament hatte der Betroffene angeordnet, dass seine Lebensgefährtin ein lebenslanges unentgeltliches Wohnungsrecht an Räumen in dem Hausanwesen erhalten sollte.

Der Nachlass besteht neben einigen landwirtschaftlichen Grundstücken und geringen Kontenguthaben im Wesentlichen aus dem Hausgrundstück. Der Wert der Nachlassaktiva beträgt knapp 44.000 EUR. Dem stehen Darlehensverbindlichkeiten des Betroffenen von rund 9.200 EUR sowie Bestattungskosten, Friedhofsgebühren, Kosten für die Totenuntersuchung und Kosten für den Leichenschauschein von insgesamt 1.500 EUR gegenüber.

Die beiden Erben haben gegen die Rückerstattungsforderung der Staatskasse eingewandt, das Wohnungsrecht für die Lebensgefährtin des Betroffenen sei mit rund 39.000 EUR zu bewerten und stehe einer Verwertung des Hausgrundstücks entgegen. Nachdem die Lebensgefährtin mit dem Betroffenen in dem Anwesen gelebt und ihn dort in den letzten Jahren gepflegt habe, könnten sie als die Erben sich der Vermächtnisanordnung nicht entziehen. Es fehle daher an einem ausreichenden Nachlasswert zur Rückzahlung der Betreuervergütung.

Das Amtsgericht hat gleichwohl gegen die beiden Erben eine Rückzahlungsanordnung erlassen. Das Landgericht hat deren Beschwerde zurückgewiesen. Mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde wenden sich die Erben weiterhin gegen die Zahlungspflicht.

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