Darüber hinaus sind Sachverhalte denkbar, in denen die Anordnung der Dauertestamentsvollstreckung über das Stiftungsvermögen sinnvoll und sogar unumgänglich ist, beispielsweise wenn zwischen der Geschäftsführung eines zum Nachlass gehörenden Unternehmens und dem Gesellschafter mit Blick auf die §§ 14, 64 AO zur Vermeidung eines (steuerpflichtigen) wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs eine größere Distanz geschaffen werden soll, indem die Gesellschafterrechte nicht unmittelbar durch die gemeinnützige Körperschaft, sondern durch einen Testamentsvollstrecker ausgeübt werden.[109]
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