Darüber hinaus sind Sachverhalte denkbar, in denen die Anordnung der Dauertestamentsvollstreckung über das Stiftungsvermögen sinnvoll und sogar unumgänglich ist, beispielsweise wenn zwischen der Geschäftsführung eines zum Nachlass gehörenden Unternehmens und dem Gesellschafter mit Blick auf die §§ 14, 64 AO zur Vermeidung eines (steuerpflichtigen) wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs eine größere Distanz geschaffen werden soll, indem die Gesellschafterrechte nicht unmittelbar durch die gemeinnützige Körperschaft, sondern durch einen Testamentsvollstrecker ausgeübt werden.[109]

[109] Auch wenn sich diese Gefahr mit Blick auf gewerblich geprägte vermögensverwaltende Personengesellschaften durch ein Urteil des BFH vom 25.5.2011, I R 60/10, ZEV 2011, 554 = DStR 2011, 1460, entschärft haben dürfte, so besteht sie unzweifelhaft bei nicht ausschließlich vermögensverwaltenden Gesellschaften fort.

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