Und es begab sich, dass ein deutsches Gericht seinen Unmut niederschrieb und folgender amtlichen Leitsatz entstand:

Zitat

Dem Senat drängt sich seit Jahren zunehmend der Eindruck auf, dass die vom Land Niedersachsen genutzte Möglichkeit der weitestmöglichen Übertragung von Nachlassangelegenheiten auf den Rechtspfleger (§§ 16, 19 RPflG) dazu geführt hat, dass insbesondere bei den kleineren Amtsgerichten nur noch wenige, dann aber häufig schwierige Nachlasssachen von Richtern zu bearbeiten sind, was zwischenzeitlich auch dazu geführt hat, dass in Abweichung von der früher verbreiteten Praxis immer seltener Amtsgerichtsdirektoren die Nachlasssachen bearbeiten, sondern, wie hier, aufeinander folgend Richter auf Probe, denen es jedenfalls im konkreten Fall an Grundkenntnissen des materiellen Erbrechts und des Verfahrensrechts ebenso zu fehlen scheint wie an der Bereitschaft, sich diese Kenntnisse zu verschaffen, was zu Entscheidungen führt, die das Ansehen der Justiz in der Bevölkerung zu beschädigen geeignet sind (konkret: Erteilung – nicht beantragter – richterlicher Erbscheine, hier u.a. mit dem Inhalt: Die Beteiligte zu 1 "hat den gesamten Nachlass des Erblassers beerbt, mit Ausnahme des Anteils des Erblassers des Grundbesitzes sowie der Guthabenbeträge auf der Bank.". Der Beteiligte zu 2 "beerbt den Erblasser bezüglich dessen Guthabenbeträge auf der Bank sowie seines Anteils an dem Grundbesitz"),

so OLG Celle (6. Zivilsenat), Beschl. v. 19.6.2023 – 6 W 65/23, BeckRS 2023, 14432.

Wie groß muss der Frust sein, wenn ein Senat solche drastischen Worte wählt? Hat der Zerberus hier etwa seine Hände im Spiel? Natürlich nicht! Gleichwohl der 6. Zivilsenat in seiner Wortwahl dem Zerberus sympathisch ist, bleibt der Zerberus immer noch das Original! Versteckt in der Anonymität wirkt der Zerberus fort und fühlt sich sehr geschmeichelt, dass die vom Zerberus vorgelebte Klarheit, Offenheit und Ehrlichkeit nun in Celle seinen Weg aufs amtliche Papier gefunden hat. Das Justizministerium in Niedersachsen wird sich erschrocken fragen, was das Gericht dazu bewogen hat, diese Aussage zu verschriftlichen. Die hiesige Leserschaft kann sich hier nur zurücklehnen und vom Seitenrand zuschauen, wie hierauf reagiert wird. Die beschriebenen Umstände sind der Rechtsanwaltschaft ja bereits längst bekannt. Ein Widerspruch ist wahrlich nicht zu platzieren bzw. nicht zu erwarten. Außer natürlich den berichtigten Hinweis, dass es nur einen Zerberus geben an!

Der Zerberus grüßt herzlich nach Celle.

ZErb 10/2023, S. I

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