Um die Auswirkungen der geänderten Bewertungsverfahren verdeutlichen zu können, wird nachfolgend je ein Berechnungsbeispiel in dem bisherigen sowie geänderten Bewertungsverfahren dargestellt und die Auswirkung der unterschiedlichen Grundbesitzwerte auf die Erbschaft- und Schenkungsteuer berechnet.

1. Auswirkungen beim Ertragswertverfahren

Die Auswirkungen beim Ertragswertverfahren sind insbesondere auf die geänderte Ermittlung der Bewirtschaftungskosten (§ 187 i.V.m. Anlage 23 BewG) sowie die geänderten gesetzlichen Liegenschaftszinssätze (§ 188 BewG) zurückzuführen. Das nachfolgende Berechnungsbeispiel verdeutlicht die Auswirkungen der Änderungen beim Ertragswertverfahren.[20]

 

Berechnungsbeispiel 1:

Zu ermitteln ist der Grundbesitzwert (Ertragswert) für ein mit einem Mehrfamilienhaus bebauten Mietwohngrundstück (Baujahr 1990) zu einem Bewertungsstichtag bis zum 31.12.2022 (bisher) sowie nach dem 31.12.2022 (geändert). Das Grundstück hat eine Fläche von 500 m2 und der Bodenrichtwert beträgt 1.300 EUR/m2. In dem Mehrfamilienhaus befinden sich drei Wohnungen mit einer Wohnfläche von insgesamt 210 m2. Zudem befinden sich drei Garagen auf dem Grundstück. Der jährliche Rohertrag beträgt insgesamt 46.800 EUR. Vom Gutachterausschuss sind keine geeigneten Liegenschaftszinssätze veröffentlicht worden.

Dieses Mietwohngrundstück wird aufgrund einer Erbschaft oder Schenkung von einem Elternteil auf ein Kind (Steuerklasse I) an einem Bewertungsstichtag bis zum 31.12.2022 (vorher) sowie nach dem 31.12.2022 (nachher) übertragen.

Bewertung im Ertragswertverfahren:

Auswirkungen auf Erbschaft- und Schenkungsteuer:

Durch die Änderungen beim Ertragswertverfahren ergibt sich eine Erhöhung der Erbschaft- und Schenkungsteuer um 98.620 EUR.

[20] In den AEBew JStG 2022 ist unter Rn 17 ein weiteres Berechnungsbeispiel für die Bewertung im Ertragswertverfahren aufgeführt.

2. Auswirkungen beim Sachwertverfahren

Die Auswirkungen beim Sachwertverfahren sind insbesondere auf den neu eingefügten Regionalfaktor (§ 190 Abs. 5 BewG) sowie die geänderten gesetzlichen Wertzahlen (§ 191 i.V.m. Anlage 25 BewG) zurückzuführen. Das nachfolgende Berechnungsbeispiel verdeutlicht die Auswirkungen der Änderungen beim Sachwertverfahren.[21]

 

Berechnungsbeispiel 2:

Zu ermitteln ist der Grundbesitzwert (Sachwert) für ein mit einem freistehenden Einfamilienhaus bebauten Grundstück (Baujahr 1990, Gebäudeart 1.01, Standardstufe 4) zu einem Bewertungsstichtag bis zum 31.12.2022 (bisher) sowie nach dem 31.12.2022 (geändert). Das Grundstück hat eine Fläche von 500 m2 und der Bodenrichtwert beträgt 1.300 EUR/m2. Die Brutto-Grundfläche des Einfamilienhauses beträgt 200 m2. Vom Gutachterausschuss ist ein Regionalfaktor von 1,3 veröffentlicht worden. Geeignete Vergleichspreise, Vergleichsfaktoren sowie Sachwertfaktoren liegen nicht vor.

Dieses Einfamilienhaus wird aufgrund einer Erbschaft oder Schenkung von einem Elternteil auf ein Kind (Steuerklasse I) an einem Bewertungsstichtag bis zum 31.12.2022 (vorher) sowie nach dem 31.12.2022 (nachher) übertragen.

Bewertung im Sachwertverfahren:

Auswirkungen auf Erbschaft- und Schenkungsteuer:

Durch die Änderungen beim Sachwertverfahren ergibt sich eine Erhöhung der Erbschaft- und Schenkungsteuer um 103.330 EUR.

[21] In den AEBew JStG 2022 ist unter Rn 44 ein weiteres Berechnungsbeispiel für die Bewertung im Sachwertverfahren aufgeführt.

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