Die Alterswertminderung erfolgt nun mit einem Alterswertminderungsfaktor. Der Alterswertminderungsfaktor entspricht nach § 190 Abs. 6 S. 1 BewG dem Verhältnis der Restnutzungsdauer des Gebäudes am Bewertungsstichtag zur Gesamtnutzungsdauer nach Anlage 22 BewG. Der Faktor ist auf drei Nachkommastellen auf- oder abzurunden.[17] Hinsichtlich der Ermittlung der Restnutzungsdauer nach § 190 Abs. 6 S. 2 ff. BewG gelten die Grundsätze des Ertragswertverfahrens nach § 185 Abs. 3 S. 3 ff. BewG entsprechend.

[17] AEBew JStG 2022, Rn 53.

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