In jüngster Zeit war und ist das notarielle Nachlassverzeichnis i.S.v. § 2314 BGB Gegenstand zahlreicher Rechtsprechung und der Literatur.[2] Ganz neue Begrifflichkeiten zu dem Thema werden seitdem diskutiert und in den erbrechtlichen und notariellen Kreisen wird inzwischen von der Unmöglichkeit der Erstellung eines ordnungsgemäßen Nachlassverzeichnisses gesprochen.[3] Die Weigerung der Notare ist durchaus nachvollziehbar.[4] Es herrscht verbreitet Unsicherheit insbesondere darüber, in welchem Umfang der Notar eigene Nachforschungen zum Bestand des Nachlasses anstellen muss und inwieweit er sich dabei auf die Angaben des Erbschaftsbesitzers verlassen kann.[5] Unklar ist zudem, welche Gegenstände des Nachlasses in welcher Art, mit oder ohne Wertbestimmung, und zu welchem Zeitpunkt zu erfassen sind.
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