In jüngster Zeit war und ist das notarielle Nachlassverzeichnis i.S.v. § 2314 BGB Gegenstand zahlreicher Rechtsprechung und der Literatur.[2] Ganz neue Begrifflichkeiten zu dem Thema werden seitdem diskutiert und in den erbrechtlichen und notariellen Kreisen wird inzwischen von der Unmöglichkeit der Erstellung eines ordnungsgemäßen Nachlassverzeichnisses gesprochen.[3] Die Weigerung der Notare ist durchaus nachvollziehbar.[4] Es herrscht verbreitet Unsicherheit insbesondere darüber, in welchem Umfang der Notar eigene Nachforschungen zum Bestand des Nachlasses anstellen muss und inwieweit er sich dabei auf die Angaben des Erbschaftsbesitzers verlassen kann.[5] Unklar ist zudem, welche Gegenstände des Nachlasses in welcher Art, mit oder ohne Wertbestimmung, und zu welchem Zeitpunkt zu erfassen sind.

[2] Statt vieler z.B. OLG Celle v. 25.3.2021 – 6 U 74/20; Weidlich, ZEV 2017, S. 24.
[3] Racker, Notar 2016, 435; Damm, Notar 2016, 437.
[4] LG Lübeck v. 19.1.2018 – 7 T 510/17; Keim, ZEV 2018, 501.
[5] Klar ist aber, dass eine gesetzliche Verpflichtung des Notars besteht, denn zur Aufnahme des Nachlassverzeichnisses ist er nach § 20 BNotO grundsätzlich verpflichtet und darf nach § 15 Abs. 1 BNotO die Urkundstätigkeit nur bei ausreichendem Grund verweigern, OLG Celle v, 25.3.2021 – 6 U 74/20; Besprechung Dietrich, Zerb 2021, 389.

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