Das immer wieder gerne von den Notaren bemühte Kostenargument ist schon grundsätzlich ungeeignet, die Pflichten des Notars zu minimieren. Seine Tätigkeit darf der Notar nicht unter Hinweis auf fehlende Kostendeckung verweigern. Gebührentatbestände stellen eine Mischkalkulation dar, was auch bedeutet, "dass Notare im unteren Preissegment nicht kostendeckend arbeiten können, wozu sie jedoch als Träger eines öffentlichen Amtes verpflichtet sind".[32]

Ohnehin ist mit dem 2. Kostenrechtsmodernisierungsgesetz (KostRMoG) eine deutliche Erhöhung der Notargebühren für die Erstellung eines Nachlassverzeichnisses vorgenommen worden. § 52 Abs. 1 KostO bestimmte bis zum 31.7.2013, dass für die Aufnahme von Vermögensverzeichnissen nach dem Wert der verzeichneten Gegenstände die Hälfte der vollen Gebühr erhoben wird (S. 1), wobei dann, wenn das Geschäft einen Zeitaufwand von mehr als zwei Stunden in Anspruch nimmt, sich die Gebühr für jede weitere angefangene Stunde um die Mindestgebühr erhöhte (S. 3 unter Verweis auf § 33 KostO). Als Begründung für die Erhöhung sind die eigene Verantwortung des Notars und der Zeitaufwand, der "sich in einigen Fällen auf eine insgesamt zweistellige Stundenzahl, verteilt über einen Zeitraum von mehreren Wochen oder gar Monaten" belaufen könne, angeführt worden.[33] Nach der nunmehr geltenden Regelung erhält der Notar eine Gebühr von 2,0 (Anl. 1 zum GNotKG, Nr. 23500),[34] die ihm zustehende Gebühr hat sich mithin durch die Neuregelung vervierfacht. Dessen ungeachtet finden sich in den Akten immer wieder Hinweise darauf, dass Notare wenig geneigt sind, ein Nachlassverzeichnis zu erstellen,[35] wobei die Probleme vor allem Erben relativ kleiner Nachlässe treffen dürften.[36]

[32] Referentenentwurf des BMJ zum 2. KostRMoG vom 11.11.2011, S. 187 f., unter Betonung des Sozialstaatsprinzips und des Justizgewährungsanspruchs, ebenso dann der Gesetzentwurf der Bundesregierung zum 2. KostRMoG vom 14.11.2012, BT-Drucks 17/11471 (neu), S. 136.
[33] Referentenentwurf des BMJ zum 2. KostRMoG vom 11.11.2011, S. 338.
[34] Der mit der Erstellung eines Nachlassverzeichnisses beauftragte Notar kann vom Erben, der dem Notar eine Vollmacht erteilt, "sämtliche Auskünfte und Informationen einzuholen, die für die Erstellung des Nachlassverzeichnisses von Bedeutung sind", neben der Gebühr nach KV-Nummer 23500 nicht noch weitere Gebühren für die Vollmacht berechnen, vgl. LG Köln, Beschl. v. 26.10.2020 – 5 OH 91/20, juris.
[35] S. a. OLG Düsseldorf, Beschl. v. 31.10.2016 – 7 W 67/16, Rn 8, juris; offen zur "Unlust" der Notare (der Notar) Keim, ZEV 2018, 501, 502.
[36] In dem Fall, der den Aufhänger für diesen kleinen Beitrag bildet, hat der Notar eine Vergütung in Höhe von rund 5.000 EUR erhalten. Maßgeblich ist der Wert der verzeichneten Gegenstände, § 115 GNotKG, wobei Verbindlichkeiten nicht in Abzug gebracht werden, § 38 GNotKG. S. außerdem KV Nrn. 32000 ff.

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