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Die schenkweise Übertragung von Anteilen an vermögensverwaltenden Kommanditgesellschaften innerhalb der Familie spielt seit langem eine bedeutende Rolle in der Nachfolgeplanung. Trotz der Allgegenwärtigkeit des Themas liest man in Rechtsprechung und Literatur regelmäßig Missverständliches, insbesondere bezüglich der Genehmigungsbedürftigkeit und Genehmigungsfähigkeit derartiger Geschäfte. Der Beitrag versucht sich an einer Einordnung und Klarstellung.

A. Einleitung

Die Frage der Genehmigungsbedürftigkeit der schenkweisen Übertragung von Kommanditanteilen an Minderjährige war im letzten Jahrzehnt vielfach[1] Gegenstand obergerichtlicher Entscheidungen. Beschlüsse der Oberlandesgerichte Schleswig[2] und Oldenburg[3] haben im vergangenen Jahr erneut aufgezeigt, wie schwer greifbar dieser vielschichtige Themenkomplex ist.

Das parallel laufende Gesetzgebungsverfahren für eine Reform des Betreuungsrechts, das mit Beschlüssen von Bundestag[4] und Bundesrat[5] am 5. und 26.3.2021 einen Abschluss gefunden hat, wäre eine Möglichkeit gewesen, für Rechtsklarheit zu sorgen. Vorwegnehmend darf an dieser Stelle gesagt werden, dass das nur in unzufrieden stellendem Maße geschehen ist.

Der Beteiligung Minderjähriger an vermögensverwaltenden Familiengesellschaften kommt in der Praxis große Bedeutung zu. Das zeigt auch die Vielzahl der ergangenen Entscheidungen. Derartige Gestaltungen ermöglichen es, flexibel und in beliebiger Stückelung Vermögen zu übertragen und dadurch die nachfolgenden Generationen langsam an das Familienvermögen und die damit einhergehende Verantwortung heranzuführen.[6] Dennoch muss die Elterngeneration noch nicht die Zügel aus der Hand geben. Durch Rückforderungsrechte,[7] eingeschränkte Stimmrechte der Kinder in der Gesellschaft, disquotale Gewinnverteilungsquoten[8] und den Verbleib des Geschäftsführungsrechts bei der Eltern[9] kann ein hohes Maß an Kontrolle bei den Eltern verbleiben. Die Versorgungsbedürfnisse der Elterngeneration können hinreichend bedient werden und bei gleichzeitig steuerlich günstige Übertragungen auf die Kinder durchgeführt werden. Die Nutzung erbschaft- und schenkungsteuerlicher Freibeträge[10] (§ 14 ErbStG) spielt dabei eine wesentliche Rolle.

Unsicherheit besteht in der Praxis bei der Frage, ob für die schenkweise Übertragung von Kommanditanteilen auf Minderjährige die Genehmigung des Familiengerichts gemäß § 1822 Nr. 3 BGB einzuholen ist und – falls ja – in welchen Fällen eine Genehmigung für ein solches Geschäft durch das Familiengericht erteilt werden kann.

Da in der rechtlichen Diskussion rund um dieses Problem immer wieder auch der Begriff des lediglich rechtlich vorteilhaften Geschäfts (§ 107 BGB) fällt, soll anfangs klargestellt werden, an welcher Stelle dieser (ausschließlich) von Bedeutung sein kann (I.). Der Vollständigkeit halber wird auch kurz die Vertretung des Minderjährigen (II.) thematisiert, bevor es an das Kernproblem der Genehmigungsbedürftigkeit gemäß § 1822 Nr. 3 BGB geht (III.). Abschließend wird das jüngst reformierte Betreuungsrecht an seiner relevanten Stelle auf klarstellende Impulse untersucht (IV.).

[4] BR-Drucksache 199/21; BT-Plenarprotokoll 19/216, S. 27299(B).
[5] BR-Drucksache 199/21(B).
[6] Lüdecke, NJOZ 2018, 681.
[7] Vgl. van de Loo/Strnad, ZEV 2018, 617, 618.
[8] Vgl. Lorz/Kirchdörfer, Unternehmensnachfolge, 2. Auflage 2011, Kap. 8 Rn 32 f. und Rn 74 ff.
[9] Vgl. Lorz/Kirchdörfer, Unternehmensnachfolge, 2. Auflage 2011, Kap. 8 Rn 47.
[10] Vgl. Lüdecke, NJOZ 2018, 681; Wichmann/Dißars, ZEV 2018, 441, 442.

B. Problemkreise de lege lata

Bei genauerem Hinsehen sind in der Diskussion drei[11] Fragen wesentlich, die miteinander verwoben, aber getrennt voneinander zu beantworten sind:

  1. Liegt ein lediglich rechtlich vorteilhaftes Geschäft vor, das ein beschränkt geschäftsfähiger Minderjähriger gemäß § 107 BGB selbst vornehmen kann?
  2. Können die Eltern den Minderjährigen bei dem Geschäft wirksam vertreten (§§ 1629 Abs. 2, 1795 BGB)?[12]
  3. Ist – im Falle der Vertretung des Minderjährigen – a) eine Genehmigung durch das Familiengericht gemäß § 1822 Nr. 3 BGB notwendig und b) wann kann diese erteilt werden?

Die erste Frage ist immer eine Einzelfallentscheidung und ist allein am Maßstab des lediglich rechtlichen Vorteils zu entsch...

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