Verfahrensgang

AG Frankfurt am Main (Aktenzeichen HRA 3540 FF)

 

Tenor

Die Beschwerde der Antragsteller gegen die Zwischenverfügung der Rechtspflegerin des Amtsgerichts Frankfurt (Oder) vom 02. Juni 2017 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

 

Gründe

Die zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg; sie ist unbegründet.

Mit der angefochtenen Zwischenverfügung hat das Amtsgericht zu Recht die Anmeldung der Antragsteller vom 16.05.2016 auf Eintragung in das Register beanstandet, weil die Anmeldung so noch nicht vollzogen werden könne. Es lägen die in der Aufklärungsverfügung vom 24.05.2017 mitgeteilten Eintragungshindernisse vor, zu deren Behebung Hinweise erteilt worden seien. Der Senat folgt den zutreffenden Gründen der angefochtenen Entscheidung, des amtsgerichtlichen Nichtabhilfebeschlusses vom 14.07.2017 und der Aufklärungsverfügung vom 24.05.2017, auf die zur Begründung Bezug genommen wird. Die hiergegen gerichteten Angriffe der Beschwerdeführer vermögen nicht zu überzeugen. Vielmehr hat das Amtsgericht den Sachverhalt sowohl in tatsächlicher Hinsicht zutreffend festgestellt, als auch in rechtlicher Hinsicht fehlerfrei gewürdigt. Auch das weitere Vorbringen der Beschwerdeführer rechtfertigt keine anderweitige Entscheidung.

Mit der Anmeldung von 16.05.2017 beantragten die Beschwerdeführer die Eintragung des Eintritts der minderjährigen Kinder R... und G... S...sowie des volljährigen Kindes A... S... als Kommanditisten in die ... Vermietungs KG mit einem Anteil von je 667,00 Euro bzw. 666,00 Euro. Dem zu Grunde lag ein notarieller Vertrag zur Übertragung von Kommanditanteilen im Wege der Schenkung von der Kindesmutter an ihre drei Kinder von diesem Tage - UR-Nr. .../2017 des Verfahrensbevollmächtigten -, bei der die beiden minderjährigen Beteiligten zu 3. und 4. durch ihre Eltern - die Beteiligten zu 1. und 2. vertreten wurden.

Das Amtsgericht hat hinsichtlich der beiden minderjährigen Kinder zu Recht auf das Vorliegen eines behebbaren Eintragungshindernisses abgestellt, insoweit eine familiengerichtliche Genehmigung gemäß §§ 1643 Abs. 1, 1822 Nr. BGB gefordert und auf die Notwendigkeit eines Ergänzungspflegers hingewiesen.

1. Nach § 1822 Nr. 3 BGB i. V. m. § 1915 Abs. 1 Satz 1 BGB ist der Abschluss eines Gesellschaftsvertrages im Namen des Mündels oder minderjährigen Kindes, der zum Betrieb eines Erwerbsgeschäftes eingegangen wird, genehmigungsbedürftig. Dazu zählt auch der Vertrag über die Gründung einer BGB-Gesellschaft, die ein Erwerbsgeschäft betreiben soll, etwa wenn die Gesellschaft für eine lange Dauer errichtet wird, um gewerblich nutzbare Immobilien von erheblichem Wert zu verwalten, zu vermieten und zu verwerten (BayObLG FamRZ 1996, 119 Rn. 15, juris). Der Genehmigungsvorbehalt bezieht sich auch auf Verträge, die den Beitritt des Mündels oder minderjährigen Kinders zu einer bestehenden, ein Erwerbsgeschäft betreibenden Gesellschaft vorsehen. Etwas anderes kann für den Erwerb eines Kommanditanteils gelten, wenn die KG nicht auf den Betrieb eines Erwerbsgeschäftes gerichtet ist (§ 105 Abs. 2 HGB), sondern allein dem Zweck der privaten Verwaltung und Erhaltung des Familienvermögens dient (vgl. MüKo BGB/Kroll-Ludwigs, 7. Aufl., BGB, § 1822 Rn. 21 und 22 sowie Palandt-Götz BGB, 76. Aufl., § 1822 Rn. 5 und 8ff jeweils m. w. N.). Abzugrenzen sind die Fälle reiner Vermögensverwaltung, die kein Erwerbsgeschäft darstellen (vgl. OLG Nürnberg, Beschluss vom 16. Dezember 2014 - 11 WF 1415/14 -, Rn. 26f unter Hinweis auf OLG München FamRZ 2009, 623 und OLG Bremen FamRZ 2009, 621, 623: zur Schenkung eines Kommanditanteils, juris).

Demnach ist die vorliegende Übertragung von Kommanditanteilen im Wege der Schenkung genehmigungsbedürftig nach § 1822 Nr. 3 BGB i. V. m. § 1915 Abs. 1 Satz 1 BGB, denn sie bezieht auf den Beitritt der beiden minderjährigen Kinder zu einer bestehenden, ein Erwerbsgeschäft betreibenden Gesellschaft. Für das Vorliegen eines Erwerbsgeschäfts sprechen neben der auf unbestimmte Dauer angelegten Gesellschaft insbesondere der in § 2 des Gesellschaftsvertrages vom 25. April 2017 enthaltene Zweck der Gesellschaft, der in der Vermietung von Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten besteht, wobei diese schon nicht nur auf das eigene Familienvermögen beschränkt ist, und die Gesellschaft zudem nach Nr. 2. ausdrücklich andere Unternehmen gleicher oder ähnlicher Art erwerben, sich an ihnen beteiligen und Zweigniederlassungen errichten darf. Art und Umfang einer solchen Tätigkeit gehen aber über die reine Erhaltung und Verwaltung des eigenen Familienvermögens hinaus. Insgesamt soll neben dem damit regelmäßig einhergehenden unternehmerischen Risiko mit der Gesellschaft auch durchaus Gewinn erzielt werden (vgl. OLG Nürnberg, Beschluss vom 16. Dezember 2014 - 11 WF 1415/14 -, Rn. 26f, m. w. N., juris).

2. Auch ist es rechtlich nicht zu beanstanden, dass die Rechtspflegerin für die Übertragung der Gesellschaftsanteile an die minderjährigen Beteiligten zu 3. und 4. die Bestellung eines Ergänzungspflegers...

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