Leitsatz (amtlich)

Die unentgeltliche Übertragung eines Kommanditanteiles auf einen Minderjährigen bedarf der familiengerichtlichen Genehmigung, deren Vorlage vom Registergericht durch Zwischenverfügung aufgegeben werden kann.

 

Normenkette

BGB § 1643 Abs. 1, § 1822; HGB §§ 106-107, 161 Abs. 2, § 172 Abs. 1, § 176

 

Verfahrensgang

LG Frankfurt am Main (Aktenzeichen 3-16 T 5/08)

 

Nachgehend

OLG Oldenburg (Oldenburg) (Beschluss vom 17.07.2019; Aktenzeichen 12 W 53/19 (HR))

 

Gründe

I. Die Beteiligten zu 1. bis 6. meldeten als Gesellschafter der KG zur Eintragung in das Handelsregister an, dass die Beteiligte zu 2. von ihrer Kommanditeinlage zwei Anteile i.H.v. 14.100 EUR 10.000 EUR auf die Beteiligte zu 3. und jeweils einen Anteil von 13.300 EUR auf die Beteiligten zu 4. bis 6. als neu eintretenden minderjährige Kommanditisten übertragen habe.

Die Rechtspflegerin des Registergerichts forderte mit Zwischenverfügung vom 7.1.2008 die Vorlage der familiengerichtlichen Genehmigung bezüglich der Übertragung der Kommanditanteile auf die Beteiligten zu 4. bis 6. als Minderjährige.

Die von dem Notar gegen diese Zwischenverfügung eingelegte Beschwerde, mit er ausführte, die Schenkung eines voll eingezahlten Kommanditanteiles bedürfe keiner familiengerichtlichen Genehmigung, wies das LG mit Beschluss vom 12.2.2008 zurück.

Hiergegen wendet sich der Notar mit der weiteren Beschwerde, mit der er weiterhin geltend macht, eine Genehmigungsbedürftigkeit nach § 1822 Nr. 3 BGB bestehe nicht, da es sich nicht um den Abschluss eines auf den Betrieb eines Erwerbsgeschäfts gerichteten Gesellschaftsvertrages handele und ein unentgeltlicher Erwerb vorliege.

II. Die weitere Beschwerde ist zulässig, wobei der Senat allerdings davon ausgeht, dass der Notar dieses Rechtsmittel ebenso wie die Erstbeschwerde im Namen der Beteiligten zu 1. bis 6. als anmeldenden Gesellschaftern eingelegt hat, da bei der hier vorliegenden KG als Personenhandelsgesellschaft eine Beschwerdeberechtigung nur für die zur Anmeldung verpflichteten Gesellschafter, nicht jedoch für die Gesellschaft gegeben ist (vgl. Krafka/Willer, Registerrecht, 7. Aufl., Rz. 2452 und 2455; Keidel/Kuntze/Kahl, FGG, 15. Aufl., § 29 Rz. 87; Münther, Das Handelsregister in der Praxis, 2. Aufl., § 16 Rz. 20).

In der Sache führt die weitere Beschwerde nicht zum Erfolg, da die Entscheidung des LG nicht auf einer Verletzung des Rechts beruht (§§ 27 Abs. 1 FGG, 546 ZPO).

Der Senat vertritt mit den Vorinstanzen die Auffassung, dass die unentgeltliche Übertragung eines Kommanditanteiles auf einen Minderjährigen gem. §§ 1643 Abs. 1, 1822 Nr. 3 BGB der familiengerichtlichen Genehmigung bedarf, so dass deren Vorlage zum Zwecke der Überprüfung der Wirksamkeit der Übertragung der Kommanditanteile im vorliegenden Falle mit der Zwischenverfügung zu Recht gefordert wurde (vgl. Krafka/Willer, a.a.O., Rz. 111 m.w.N.).

Gemäß §§ 1643 Abs. 1, 1822 Nr. 3 BGB bedürfen die Eltern als gesetzliche Vertreter des Kindes zu einem Gesellschaftsvertrag, der zum Betrieb eines Erwerbsgeschäftes eingegangen wird, der Genehmigung des FamGes. Zwar wird teilweise die Auffassung vertreten, bei der Übertragung eines Kommanditanteiles handele es sich im Unterschied zum Abschluss eines Gesellschaftsvertrages zur Gründung einer Kommanditgesellschaft unter Beteiligung eines Minderjährigen als Kommanditisten oder der Aufnahme eines Minderjährigen in eine Kommanditgesellschaft durch Bildung eines neuen Gesellschaftsanteiles nicht um einen Tatbestand, der der Regelung des § 1822 Nr. 3 3. Alt. BGB unterfällt (vgl. Damrau ZEV 2000, 209). Demgegenüber folgt der Senat der herrschenden Auffassung in Literatur und Rechtsprechung, wonach die Schutzbedürftigkeit des Minderjährigen im Falle der späteren Übertragung eines Kommanditanteiles nicht anders zu beurteilen ist als dessen originäre Beteiligung bei der Gründung der Gesellschaft, so dass auch im Falle der unentgeltlichen Übertragung eines Kommanditanteiles an einer Gesellschaft, die ein Erwerbsgeschäft betreibt, an der Genehmigungsbedürftigkeit gem. § 1822 Nr. 3 BGB festzuhalten ist (vgl. ebenso OLG Bremen NJW-RR 1999, 876; OLG Zweibrücken FamRZ 2001, 181; BayObLG FamRZ 1990, 208; Staudinger/Engler, BGB, Neubearb. 2004, § 1822 Rz. 58; MünchKomm./Wagenitz, BGB, 4. Aufl., § 1822 Rz. 16; Palandt/Diedrichsen, BGB, 67. Aufl., § 1822 Rz. 9; GroßKomm/HGB/Ulmer, 4. Aufl., § 105 Rz. 306; Ebenroth/Boujong/Wertenbruch, HGB, 2. Aufl., § 105 Rz. 162; Ivo, ZEV 2005, 193/195; Reimann DNotZ 1999, 179). Die persönliche Haftung vor Eintragung in das Handelsregister gem. §§ 172 Abs. 1, 176 Abs. 1 und 2 HGB trifft den minderjährigen Kommanditisten auch im Falle des Eintritts in eine bestehende KG durch vollständige oder teilweise Übertragung eines bestehenden Kommanditanteiles (vgl. BGH NJW 1983, 2259). Durch die Übernahme eines voll eingezahlten Kommanditanteiles erwirbt der Minderjährige eine Gesellschafterstellung, die zu einer längerfristigen Bindung in einer Personenhandelsgesellschaft führt und mit einem Bündel ...

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