Ob ein lediglich rechtlich vorteilhaftes Geschäft vorliegt, ist immer anhand des Einzelfalles zu entscheiden.[14] Der Gesetzgeber hat – anders als in §§ 1821 f. BGB – in § 107 BGB keinen Katalog von einwilligungsfreien Geschäften definiert, der im Sinne der Rechtssicherheit und des Verkehrsschutzes formal[15] auszulegen wäre. Die Voraussetzungen des § 107 BGB sind deshalb immer anhand des Einzelfalls abzuprüfen, die Bildung von Fallgruppen mag für die Praxis hilfreich sein, ist im Gesetz aber nicht angelegt.
In Rechtsprechung und Literatur wird die (1) aufschiebend auf die Eintragung im Handelsregister bedingte (2) schenkweise Übertragung eines (3) voll eingezahlten (4) Kommanditanteils an einer (5) rein vermögensverwaltenden KG für (generell) rechtlich lediglich vorteilhaft gehalten.[16] Die Aufzählung der zu erfüllenden Merkmale zeigt jedoch, dass eine Aussage über die lediglich rechtliche Vorteilhaftigkeit keineswegs pauschal getroffen werden kann, sondern im Einzelfall genau überprüft werden muss. Die soeben aufgezählten Voraussetzungen können durch Gestaltung erreicht werden.[17]
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