Die besondere Relevanz des Wohnsitzes (§ 8 AO) als Anknüpfung für die unbeschränkte Erbschaftsteuerpflicht ergibt sich vor allem daraus, dass der Wohnsitz keinen längeren Aufenthalt im Inland voraussetzt. Im Widerspruch hierzu steht die irrige Vorstellung vieler Steuerpflichtiger, sie könnten durch "Tage-Zählen" und rechtzeitige Abreise vor Überschreiten eines Aufenthalts von 183 Tagen die Begründung der unbeschränkten Steuerpflicht vermeiden. Angesichts des weiten deutschen Wohnsitzbegriffs spielen Fälle eines versehentlichen erbschaftsteuerlichen Zuzugs deshalb bei der Beratung vermögender Privatpersonen eine wichtige Rolle. Tatsächlich sind die Fälle von langjährig im Ausland ansässigen Deutschen, die im Alter aus medizinischen Gründen oder aufgrund von Krisen in ihrem Heimatland wieder häufiger nach Deutschland kommen, nicht selten. Zugespitzt stellt sich dann die Frage, wie lange ein (ehemaliger) Deutscher weggezogen sein muss, damit er bei mehr oder weniger regelmäßigen Besuchen nicht sogleich (wieder) einen Wohnsitz im Inland begründet. Der neue AEAO zu § 8[9] gibt hierzu ebenso etwas Aufschluss wie ein Urteil des FG Baden-Württemberg vom 1.3.1996:[10] Sporadische Aufenthalte im Inland genügen selbst dann nicht für einen erbschaftsteuerlichen Wohnsitz, wenn der Steuerpflichtige sich regelmäßig im Inland zu Erholungszwecken aufhält, in Deutschland gemeldet ist, über erhebliche Geldmittel auf Bankkonten in Deutschland verfügt und letzten Endes sogar im Inland verstirbt.

[9] Tz 6.1.4.
[10] Az. 9 K 276/93.

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