Bei der Berechnung des Nettonachlasses gem. § 1967 Abs. 2 BGB mindernd zu berücksichtigen und deshalb im Rahmen der Auskunft anzugeben sind die den Erben als solchen treffenden Verbindlichkeiten. Abzugsfähig sind damit Verbindlichkeiten, die vom Pflichtteilsberechtigten, wäre er gesetzlicher Erbe geworden, ebenfalls zu tragen gewesen wären.[10] Hierzu zählen insbesondere Beerdigungskosten iSd § 1968 BGB sowie die Kosten einer Nachlassverwaltung, -sicherung und -pflegschaft.[11] Abzugsfähig sind dementsprechend auch Kosten, die durch die Nachlassgläubigerermittlung und Inventarerrichtung anfallen.[12] Ebenso vom Aktivbestand des Nachlasses abzusetzen sind nach § 2314 Abs. 2 BGB Kosten, die durch die Erfüllung des Auskunfts- und Wertermittlungsanspruchs aus § 2314 Abs. 1 BGB entstehen.[13] Nachlassmindernden Charakter hat darüber hinaus der Anspruch des enterbten oder die Erbschaft ausschlagenden überlebenden Ehegatten, dem kein Vermächtnis zusteht, auf Zugewinnausgleich nach § 1371 Abs. 2, 3 BGB.[14]

[10] Blum, in: BeckOGK, § 2311 BGB Rn 51 f. Weitergehend G. Müller, in: BeckOK, § 2311 BGB Rn 13.
[11] OLG Schleswig, ZEV 2010, S. 196, 198; Blum, in: BeckOGK, § 2311 BGB Rn 64.
[12] G. Müller, in: BeckOK, § 2311 BGB Rn 13 mwN.
[13] Hierzu OLG München, NJW 1969, S. 436; Becker/Horn, ZEV 2007, S. 62 ff; Herzog, in: Staudinger, § 2314 BGB Rn 148 ff.
[14] S. BGH, NJW 1962, S. 1719, 1721; Blum, in: BeckOGK, § 2311 BGB Rn 65.

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