Ist in einem gemeinschaftlichen Testament die Wechselbezüglichkeit nicht ausdrücklich bestimmt, ist nach den allgemeinen Auslegungsgrundsätzen im Wege der individuellen Auslegung zu ermitteln, ob eine Wechselbezüglichkeit vorliegt (§§ 133, 157 BGB). Denn die Tatsache, dass Ehepartner in einer gemeinschaftlichen Urkunde ihren letzten Willen wiedergeben, führt nicht zwangsläufig auch zu einer Wechselbezüglichkeit. Maßgebend ist vielmehr die Frage, ob die Ehepartner eine oder mehrere voneinander abhängige (korrespektive) Verfügungen treffen wollten.

Im Rahmen der individuelle Auslegung kommt es bei gemeinschaftlichen Testamenten grundsätzlich auf den Willen beider Ehegatten an.[5] Die Rechtsprechung geht dabei teilweise davon aus, dass bei einer intakten Familie der eine Ehegatte die gemeinsamen Abkömmlinge zugunsten des anderen Ehepartners nur übergeht, wenn den Kindern nach dem Überlebenden das gemeinschaftliche Vermögen zufällt,[6] nimmt dann also Wechselbezüglichkeit an.

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