Der Erblasser war mit B verheiratet und lebte mit ihr im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft. Aus dieser Ehe sind zwei Kinder, der Antragsteller und K, hervorgegangen. Der Antragsteller hat beim Amtsgericht Fürstenwalde die Erteilung eines gemeinschaftlichen Erbscheins, der nach § 2369 Abs. 1 BGB auf den im Inland befindlichen Nachlass beschränkt sein soll, beantragt. Im Erbscheinsantrag hat er erklärt, dass eine Verfügung von Todes wegen nicht existent, ein Rechtsstreit über das Erbrecht nicht anhängig sei und die Erben die Erbschaft angenommen hätten. Zum Nachlass gehörten keine Gegenstände, die sich im Ausland befänden.

Die Rechtspflegerin beim Amtsgericht Fürstenwalde hat die Erteilung eines auf die im Inland befindlichen Gegenstände beschränkten Erbscheins durch den angefochtenen Beschluss abgelehnt und zur Begründung ausgeführt, die Voraussetzungen des § 2369 Abs. 1 BGB nF lägen nicht vor, weil – nach der Erklärung des Antragstellers – sich keine Gegenstände im Ausland befänden. Voraussetzung für die Erteilung eines beschränkten Erbscheins nach § 2369 Abs. 1 BGB sei ein entsprechender Antrag und die Angabe, dass inländische und ausländische Nachlassgegenstände vorhanden seien. Da es vorliegend keine Anhaltspunkte dafür gebe, dass Nachlassgegenstände im Ausland vorhanden seien, fehle es bereits am Rechtsschutzbedürfnis für die Erteilung eines gegenständlich beschränkten Erbscheins.

Der am 1. Juni 2011 eingegangenen Beschwerde gegen den am 4. Mai 2011 zugestellten Beschluss des Amtsgerichts Fürstenwalde hat die Rechtspflegerin nicht abgeholfen und die Beschwerde dem Brandenburgischen Oberlandesgericht zur Entscheidung vorgelegt.

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