Die sofortige Beschwerde gegen den Prozesskostenhilfe versagenden Beschluss ist nach § 127 Abs. 2 ZPO zulässig, insbesondere fristgerecht eingelegt worden.

Sie hat auch in der Sache Erfolg, weil die Antragsgegnerin nunmehr im Beschwerdeverfahren gegenüber dem Anspruch auf Auskunft durch Vorlage eines notariellen Nachlassverzeichnisses nach § 2314 Abs. 1 BGB die Dürftigkeitseinrede nach § 1990 BGB erhoben hat. Es ist nicht ersichtlich, dass sie die Möglichkeit der Haftungsbeschränkung bereits verloren hat.

Anerkannt ist allerdings, dass sich der Erbe gegenüber dem pflichtteilsberechtigten Nichterben jedenfalls wegen des einfachen Auskunftsanspruchs aus § 2314 Abs. 1 S. 1 BGB nicht auf eine Haftungsbeschränkung und die Dürftigkeit des Nachlasses berufen kann (Soergel/Dieckmann, BGB, 12. A. 2002, § 2314 Rn 42, und Lindner in Frieser, Fachanwaltskommentar Erbrecht, 2. A. 2008, § 2314 Rn 29).

Demgegenüber ist indes zu bedenken, dass die Kosten des notariellen Nachlassverzeichnisses iSd § 2314 Abs. 1 S. 3 BGB ebenso wie die Kosten für eine Wertermittlung iSd § 2314 Abs. 1 S. 2 BGB gemäß § 2314 Abs. 2 BGB dem Nachlass zur Last fallen. Es handelt sich also um Nachlassverbindlichkeiten. Für die Einholung eines Wertgutachtens hat der BGH ausdrücklich entschieden, dass der vom pflichtteilsberechtigten Nichterben in Anspruch genommene Erbe die Einholung eines solchen gemäß § 1990 Abs. 1 S. 1 BGB verweigern darf, wenn ein Aktivnachlass, aus dem die Kosten für das Gutachten entnommen werden können, nicht vorhanden ist. Er hat zudem entschieden, dass ein solcher Anspruch auch nicht in entsprechender Anwendung von § 2314 Abs. 1 S. 2 BGB gegen den Beschenkten (§ 2329 BGB) besteht, Wertermittlung also nicht auf Kosten des fiktiven Nachlasses verlangt werden kann (BGH FamRZ 1989, 856 f, mit kritischer Anmerkung zu letztem Punkt allerdings von Dieckmann, FamRZ 1989, 857 ff; ausführlich zum Problem mit vom BGH abweichenden Problemlösungen unter Einbezug des Auskunftsanspruchs auch Dieckmann, NJW 1988, 1809 ff).

Im Hinblick auf die Kostenfrage spricht Überwiegendes dafür, dass für den Anspruch auf Einholung eines notariellen Nachlassverzeichnisses – sofern ein solcher nicht im Einzelfall ohnehin bereits sachwidrig sein könnte, dazu Dieckmann NJW 1988, 1809, S. 1813 linke Spalte unten – grundsätzlich Gleiches gelten muss wie für den Wertermittlungsanspruch (so auch Lindner in Frieser aaO und Dieckmann, NJW 1988, 1809, 1819). Es soll zwar nicht verkannt werden, dass der Auskunftsanspruch durch Vorlage eines Nachlassverzeichnisses für den unwissenden pflichtteilsberechtigten Nichterben elementarer sein kann als der Wertanspruch, bei dem er nämlich zumindest schon einmal von der Zugehörigkeit der zu bewertenden Sache zum Nachlass Kenntnis hat. Indes kann der Erbe dem Pflichtteilsberechtigten jedenfalls die einfache Auskunft durch Erstellung eines selbst gefertigten Nachlassverzeichnisses nicht verweigern. Geht es aber um die Anfertigung gerade eines notariellen Nachlassverzeichnisses, können durchaus nicht zu vernachlässigende Kosten anfallen, für die Abs. 2 von § 2314 BGB aber auf den Nachlass verweist, weshalb auch die Grundsätze der Haftungsbeschränkung einschlägig sind.

Dann aber sind hinreichende Erfolgsaussichten für die Rechtsverteidigung der Antragsgegnerin nicht zu verneinen. Nach ihrem durchaus substanziierten, wenn auch von der Antragstellerin im Einzelnen angegriffenen Vortrag erscheint denkbar, dass ein Aktivnachlass, aus dem die Kosten des notariellen Nachlassverzeichnisses bestritten werden könnten, nicht vorliegt und insoweit allenfalls auf den fiktiven Nachlass – angesichts der von der Antragstellerin eingeräumten Schenkung an sie selbst innerhalb des 10-Jahres-Zeitraums – zurückgegriffen werden könnte. Letzterem würde aber entgegenstehen, wenn man – wie nicht fernliegend – die Rechtsprechung des BGH zum Wertermittlungsanspruch auf die vorliegende Konstellation überträgt.

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