Die Klage ist unbegründet.

I. 1. Als steuerpflichtiger Erwerb bei der Erbschaftsteuer gilt nach § 10 Abs. 1 Satz 1 ErbStG die Bereicherung des Erwerbers, soweit sie nicht steuerfrei ist. Von dem Erwerb sind nach § 10 Abs. 5 Nr. 3 Satz 1 ErbStG als Nachlassverbindlichkeiten abzugsfähig die Kosten der Bestattung des Erblassers, die Kosten für ein angemessenes Grabmal, die Kosten für die übliche Grabpflege mit ihrem Kapitalwert für eine unbestimmte Dauer sowie die Kosten, die dem Erwerber unmittelbar im Zusammenhang mit der Abwicklung, Regelung oder Verteilung des Nachlasses oder mit der Erlangung des Erwerbs entstehen. Für diese Kosten wird gemäß § 10 Abs. 5 Nr. 3 Satz 2 ErbStG insgesamt ein Betrag von 10.300 EUR ohne Nachweis abgezogen.

2. a) Soweit ersichtlich ist der Kl der Einzige, der meint, jeder von mehreren Miterwerbern könne den Erbfallkostenpauschbetrag gemäß § 10 Abs. 5 Nr. 3 Satz 2 ErbStG in voller Höhe von 10.300 EUR in Anspruch nehmen.

b) Der Bundesfinanzhof (BFH) sah sich zur Beantwortung dieser Frage noch nicht veranlasst. Im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde II B 6/04 wegen des Urteils des Finanzgerichts Nürnberg vom 11. Dezember 2003 IV 300/2002 (Deutsches Steuerrecht Entscheidungsdienst – DStRE – 2004, 281) wurde sie ihm zwar vorgelegt. Er brauchte sie jedoch nicht zu entscheiden, weil dem dortigen Beschwerdeführer keine Kosten im Sinne des § 10 Abs. 5 Nr. 3 Satz 1 ErbStG entstanden waren (s. BFH-Beschluss vom 21. Januar 2005 II B 6/04, Sammlung Entscheidungen des Bundesfinanzhofs – BFH/NV – 2005, 1092).

c) Mit Urteil vom 11. Dezember 2003 IV 300/2002 (DStRE 2004,281) hat das Finanzgericht Nürnberg entschieden, dass bei mehreren Miterwerbern der Pauschbetrag je Erbfall insgesamt nur einmal berücksichtigt werden könne. Dass der Pauschbetrag nach § 10 Abs. 5 Nr. 3 Satz 2 ErbStG für die im vorhergehenden Satz 1 genannten Kosten zusammen zu gewähren sei, ergebe sich bereits aus der Einleitung des Satzes 2, nach der "für diese Kosten" der Betrag von 20.000 DM (inzwischen 10.300 EUR) abgezogen werde. Wenn mit § 10 Abs. 5 Nr. 3 Satz 2 ErbStG gemeint wäre, dass jeder einzelne (Mit-)Erwerber am Erbfall den vollen Pauschbetrag ohne Nachweis abziehen könnte, hätte es der Einfügung des Wortes "insgesamt" in dieser Vorschrift nicht bedurft. Zwar könne das Wort "insgesamt" in § 10 Abs. 5 Nr. 3 Satz 2 ErbStG zusätzlich auch auf die im vorhergehenden Satz 1 genannten Kosten bezogen werden; doch mache es gleichwohl durch seine Einfügung und seine Stellung im Satz deutlich, dass sich der Abzug des Pauschbetrags auf den Erbfall insgesamt beziehe. Dem stehe nicht entgegen, dass das ErbStG als Erbanfallsteuer und nicht als Nachlasssteuer ausgestaltet sei und es in § 10 ErbStG gerade die Bestimmung der steuerpflichtigen Bereicherung des Erwerbers enthalte (§ 10 Abs. 1 Satz 1 ErbStG). Denn weil das ErbStG den streitigen Pauschbetrag auf den Erbfall insgesamt beziehe, bedürfe es der Verwendung des Wortes "insgesamt" in § 10 Abs. 5 Nr. 3 Satz 2 ErbStG, um insoweit das Abweichen von der sonst gegebenen Maßgeblichkeit der Bereicherung des einzelnen Erwerbers deutlich zu machen. Demgegenüber könne nicht allein daraus, dass das Gesetz keine Regelung für die Verteilung des Pauschbetrags auf mehrere Miterwerber enthält, auf das Gegenteil geschlossen werden. Ferner entfalle die mit dem Pauschbetrag vom Gesetzgeber ersichtlich bezweckte Vereinfachung nicht dadurch, dass der Pauschbetrag – wenn auch mit einem gewissen Aufwand – auf die mehreren Miterwerber am Erbfall verteilt werden müsse. Zudem sei es durchaus sachgerecht, dass sich der Pauschbetrag auf den Erbfall insgesamt beziehe. Denn insbesondere bei den von der Pauschbetragsregelung erfassten Kosten der Bestattung, des Grabdenkmals und der Grabpflege würde es sonst zu einer nicht verständlichen Benachteiligung eines Alleinerben führen, der diese Kosten allein zu tragen habe, den Pauschbetrag jedoch nur einmal erhalte, während mehrere Miterben, denen diese Kosten gemeinsam anfallen, trotz einer für den Einzelnen geringeren Belastung den Pauschbetrag gleichwohl jeweils in voller Höhe und damit für den einen Erbfall insgesamt mehrfach erhalten würden. In dem Fall, dass bei einem Erbfall eine größere Zahl von Erwerbern vorhanden sei und die Erwerbskosten des einzelnen Erwerbers gering seien, würde der Gewährung des Pauschbetrages von – im dortigen Streitzeitraum – 20.000 DM für jeden Erwerber die Wirkung eines zusätzlichen Freibetrags zukommen. Eine solche Wirkung dürfe der Bestimmung des § 10 Abs. 5 Nr. 3 Satz 2 ErbStG im Wege einer Auslegung nicht zugewiesen werden, weil die Freibeträge gesondert in § 16 ErbStG geregelt seien.

Mit Urteil vom 14. Mai 1998 IV 128/97 (Entscheidungen der Finanzgerichte – EFG – 1998, 1419) hatte das Finanzgericht Nürnberg schon in gleicher Weise entschieden. Das Finanzgericht Köln schloss sich in seinem Urteil vom 5. Januar 2000 9 K 8042/98 (juris) dem Finanzgericht Nürnberg an.

d) Die Finanzverwaltung teilt in R 30 Abs. 3 Erbschaftsteuer-Ri...

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