Verfügungen von Todes wegen können unstreitig mit Bedingungen verknüpft werden. Die grundsätzliche Zulässigkeit von Bedingungen ergibt sich aus den §§ 158 ff. BGB und aus den §§ 2074 ff. BGB.[5] Auch wenn die Bestimmungen des Allgemeinen Teils des Bürgerlichen Gesetzbuchs (rechtsgeschäftliche) Bedingungen zulassen, darf dies nicht darüber hinwegtäuschen, dass Bedingungen in Testamenten eine andere Interessenlage zum Hintergrund haben und sich hieraus ergebende erbrechtliche Problemstellungen anders zu bewerten sind als solche bei Rechtsgeschäften unter Lebenden.[6] Denn im Unterschied zu einem Rechtsgeschäft unter Lebenden entfaltet eine Verfügung von Todes wegen erst ab dem Tod des Erblassers Rechtswirkungen.

Definiert wird eine Bedingung in Testamenten oder Erbverträgen als eine Bestimmung des Erblassers, dass die Rechtswirkungen der gesamten Verfügung von Todes wegen, einer einzelnen darin enthaltenen Verfügung (Erbeinsetzung, Vermächtnis, Auflage, Teilungsanordnung, Testamentsvollstreckung etc.) oder eines Teils davon vom Eintritt oder Nichteintritt eines nach dem Erbfall eintretenden Ereignisses abhängig sein sollen.[7] Wird also auf zwischen der Errichtung der Verfügung von Todes wegen und dem Erbfall eintretende oder nicht eintretende Umstände abgestellt (z.B.: "falls bei meinem Tod keine Abkömmlinge vorhanden sind"), handelt es sich um keine Bedingung im Sinne des fünften Buches des BGB.[8]

Abzugrenzen sind echte Bedingungen von den sog. Rechtsbedingungen. Dies sind Umstände, von denen die Rechtswirkungen schon nach dem Gesetz abhängen. Diese sind auch dann keine Bedingungen, wenn sie in der Erklärung des Erblassers besonders angesprochen sind. Dies gilt z.B. für den häufig anzutreffenden Zusatz: "für den Fall meines Todes".[9]

Weiter abzugrenzen sind Bedingungen vom sog. Motiv, also der bloßen Mitteilung eines Beweggrundes. Die Bedingung unterscheidet sich vom Motiv allein durch den Rechtsfolgewillen des Erblassers: Bei der Bedingung sollen nach dem Willen des Erblassers die Rechtswirkungen von dem Umstand abhängen, bei der Mitteilung eines Motivs hingegen nicht.[10] Für die Abgrenzung entscheidend ist die Auslegung, wobei man mit der Annahme einer echten Bedingung zurückhaltend sein sollte.[11] Bei einer Bedingung muss der Wille des Erblassers erkennbar sein, die Wirksamkeit der Verfügung mit dem angegebenen, von ihm selbst für ungewiss gehaltenen Umstand unmittelbar zu verknüpfen.[12] In diesem Sinne wurde z.B. entschieden, dass die Formulierung: "sollte mir bei der Gallenoperation etwas zustoßen" lediglich die Angabe eines Motivs für die Errichtung des Testaments, nicht aber eine Bedingung für die Erbeinsetzung darstellt.[13]

Nur in den Fällen also, in denen der Erblasser ein bestimmtes Verhalten des Begünstigten als Behaltensgrund für die Zuwendung voraussetzt, liegt eine echte Bedingung vor.[14]

Bedingungen in Verfügungen von Todes wegen müssen stets bestimmt genug, weder sittenwidrig sein noch gegen sonstige gesetzliche Vorschriften verstoßen.[15] Sittenwidrigkeit wird nach neuerer Literatur und Rechtsprechung insbesondere bei Ausübung eines unzumutbaren Drucks auf die Entschließungsfreiheit oder sonstige Rechte des Bedachten angenommen, wie beispielsweise bei einer Bedingung, überhaupt nicht zu heiraten oder jemand Bestimmtes zu heiraten.[16]

Bei Vorliegen von Verknüpfungen mit bestimmten Verhaltensweisen des Bedachten wird man im Einzelfall zudem prüfen müssen, ob nicht bloß ein rechtlich unverbindlicher Wunsch oder eine Empfehlung des Erblassers vorliegt.[17]

[5] MüKo BGB/Leipold, 8. Auflage 2020, § 2074 Rn 5.
[6] So auch MüKo BGB/Leipold, 8. Auflage 2020, § 2074 Rn 5.
[7] BeckOK BGB/Litzenburger, 58. Edition, § 2074 Rn 1.
[8] BeckOK BGB/Litzenburger, 58. Edition, § 2074 Rn 1.
[9] MüKo BGB/Leipold, 8. Auflage 2020, § 2074 Rn 6.
[10] BeckOK BGB/Litzenburger, 58. Edition, § 2074 Rn 2.
[11] MüKo BGB/Leipold, 8. Auflage 2020, § 2074 Rn 7.
[12] BayObLG, Beschl. v. 24.1.2003 – 1 Z BR 14/02, NJW-RR 2003, 659 (661); OLG Bamberg, Beschl. v. 21.4.2008 – 2 Ss Owi 499/08, ZEV 2008, 389 (390).
[14] Herberger/Martinek/Rüßmann/Weth/Würdinger/Lenz-Brendel, jurisPK-BGB, 9. Auflage 2020, § 2074 Rn 15.
[15] BeckOK BGB/Litzenburger, 58. Edition, § 2074 Rn 1.
[16] Nieder/Kössinger/W.Kössinger/Najdecki, Handbuch der Testamentsgestaltung, 6. Auflage 2020, § 3 Rn 25.
[17] MüKo BGB/Leipold, 8. Auflage 2020, § 2074 Rn 8.

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