Die unbeschränkte Vermögensteuerpflicht erstreckt sich auf das weltweite Gesamtvermögen, § 1 Abs. 3 VStG-E, vorbehaltlich der Maßnahmen zur Verminderung der Doppelbesteuerung.

Doppelbesteuerungsabkommen (im Folgenden: "DBA"), die dem OECD-Musterabkommen 2010 (OECD-MA) folgen, wie beispielsweise das DBA mit dem Vereinigten Königreich[37], sehen vor, dass Grundvermögen und Betriebsstättenvermögen[38] im Belegenheitsstaat besteuert werden, Art. 22 Abs. 1 und 2 OECD-MA bzw. DBA UK, und der Ansässigkeitsstaat entsprechend freistellt. Für alle anderen Vermögensgegenstände (bspw. bewegliche Vermögensgegenstände, Forderungen, Drittstaatenvermögen) steht dem Ansässigkeitsstaat regelmäßig das ausschließliche Besteuerungsrecht zu, Art. 22 Abs. 4 OECD-MA bzw. DBA UK[39], mit der Folge, dass diese in Deutschland der Besteuerung unterliegen. Von dieser Regelung werden auch Kapitalgesellschaftsbeteiligungen erfasst, soweit sie keiner Betriebsstätte zugeordnet werden. Einige Abkommen sehen Sonderregelungen für Kapitalgesellschaftsbeteiligungen vor und weisen dem Gesellschaftsstaat das Besteuerungsrecht zu (bspw. Art. 22 Abs. 4 lit. a DBA Argentinien[40]). Andere weisen dem Belegenheitsstaat das Besteuerungsrecht zu für Gesellschaftsanteile, deren Aktivvermögen im Wesentlichen aus dort belegenem Grundvermögen besteht, unabhängig vom Sitz der die Immobilien haltenden Gesellschaft (vgl. Art 19 Abs. 2 DBA Frankreich[41], Art. 21 Abs. 4 DBA Spanien[42]). Ferner sehen DBAs die Freistellung von Schachtelbeteiligungen vor (vgl. Art. 24 Abs. 3 lit. A Satz 4 DBA Italien[43]).

Besteht mit dem ausländischen Staat kein DBA oder sieht das DBA seinerseits die Anrechnung vor, kann eine ausländische Vermögensteuer auf den Teil der deutschen Vermögensteuer angerechnet werden, der auf das ausländische Vermögen entfällt (§ 13 Abs. 1 VStG-E). Die unilaterale Anrechnungsmethode wird voraussichtlich zukünftig häufiger zur Anwendung kommen, als es noch beim VStG 1990 der Fall war. Es ist nämlich eine leichte Tendenz dazu zu beobachten, dass neue DBA die Vermögensteuer vom sachlichen Anwendungsbereich nicht erfassen. Es sei nur auf das zukünftige DBA mit dem Königreich der Niederlande[44] hingewiesen.

[37] BGBl II 2011, 536.
[38] Bewegliches Betriebsvermögen nach Art. 22 Abs. 2 OECD-MA und unbewegliches gemäß Art. 22 Abs. 1 OECD-MA.
[39] Sonderregeln gelten für Seeschiffe und Luftfahrzeuge, die im internationalen Verkehr betrieben werden, Art. 22 Abs. 3 OECD-MA bzw. DBA-UK.
[40] BGBl II 1979, 1332, zuletzt geändert durch: BGBl II 1998, 18.
[41] BGBl II 1961, 397, zuletzt geändert durch BGBl II 2002, 2370.
[42] BGBl II 2013, 329. Vgl. zu möglichen Gestaltungsansätzen: Feldner/Härke, ErbStB 2012, 378 (382).
[43] BGBl II 1993, 59.
[44] BGBl II 2012, 1414. Das DBA ist am 12. April 2012 abgeschlossen worden. Es steht jedoch noch der Austausch der Ratifizierungsurkunden aus, damit das DBA in Kraft tritt.

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