(1) Unbewegliches Vermögen im Sinne des Artikels 6, das einer in einem Vertragsstaat ansässigen Person gehört und im anderen Vertragsstaat liegt, kann[1] im anderen Staat besteuert werden.

 

(2) Bewegliches Vermögen, das Betriebsvermögen einer Betriebstätte ist, die ein Unternehmen eines Vertragsstaates im anderen Vertragsstaat hat, kann[2] im anderen Staat besteuert werden.

 

(3) Seeschiffe und Luftfahrzeuge, die im internationalen Verkehr betrieben werden, und Schiffe, die der Binnenschifffahrt dienen, sowie bewegliches Vermögen, das dem Betrieb dieser Schiffe oder Luftfahrzeuge dient, können[3] nur in dem Vertragsstaat besteuert werden, in dem sich der Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung des Unternehmens befindet.

 

(4) Alle anderen Vermögensteile einer in einem Vertragsstaat ansässigen Person können[4] nur in diesem Staat besteuert werden.

[1] Österreich: Statt "können" oder "kann" die Worte "dürfen" oder "darf".
[2] Österreich: Statt "können" oder "kann" die Worte "dürfen" oder "darf".
[3] Österreich: Statt "können" oder "kann" die Worte "dürfen" oder "darf".
[4] Österreich: Statt "können" oder "kann" die Worte "dürfen" oder "darf".

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