Ob ein Wegzug aus vermögensteuerlicher Sicht in Erwägung gezogen werden kann, richtet sich primär nach der Zusammensetzung des Vermögens des Steuerpflichtigen. Besteht es im Wesentlichen aus deutschen Immobilien oder Betriebsstättenvermögen, hilft der Wegzug nicht, da das inländische Vermögen weiterhin steuerverstrickt wäre. Lediglich dasjenige Vermögen, das im Fall des Wegzugs nicht als Inlandsvermögen iSd § 121 BewG zu qualifizieren ist, unterläge nicht länger der Vermögensteuer. Einen Sonderfall stellen Kapitalgesellschaftsanteile dar: Selbst wenn sie – bei Überschreiten der 10%-Beteiligungsgrenze – als Inlandvermögen erfasst werden, weisen zumindest die nach dem OECD-MA konzipierten DBA dem dann neuen Ansässigkeitsstaat das Besteuerungsrecht zu.

Im umgekehrten Fall, wenn also wesentliches Vermögen in Form von Grundvermögen oder Betriebsstättenvermögen im Ausland belegen ist, sollte hingegen leichter der Entschluss gefasst werden können, wegzuziehen. In diesem Fall vermittelt die persönliche Anknüpfung die Vermögensteuerpflicht, sodass der Wegzug zur effektiven Vermeidung der Vermögensteuer führen wird, wenn nicht ohnehin Abkommenschutz besteht.

Ein Wegzug würde jeweils eine ausführliche Analyse des relevanten DBA, der gegenwärtigen oder geplanten Vermögensbesteuerung im Zuzugsstaat neben einer umfangreichen deutschen steuerrechtlichen Analyse nicht zuletzt im Hinblick auf die Wegzugsbesteuerung nach dem AStG und der Entstrickungsbesteuerung voraussetzen. Eine solch einschneidende Maßnahme in die persönliche Lebensgestaltung wie ein Wegzug sollte jedoch in keinem Fall allein (vermögen)steuerrechtlich motiviert sein.

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