1. § 2314 BGB gibt ausdrücklich nur dem pflichtteilsberechtigten Nichterben einen Auskunftsanspruch.

2. Gemäß § 2332 Abs. 2 BGB beträgt die Verjährungsfrist bei § 2329 BGB unabhängig von der Kenntnis des Berechtigten 3 Jahre von dem Eintritt des Erbfalls an. Ist der Anspruch auf Herausgabe des Geschenks wegen der Erhebung der Einrede der Verjährung durch die Beklagten nicht mehr durchsetzbar, kann Auskunft nicht verlangt werden.

OLG München, Urteil vom 28. Januar 2009 – 20 U 4451/08

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge