1. § 2314 BGB gibt ausdrücklich nur dem pflichtteilsberechtigten Nichterben einen Auskunftsanspruch.
2. Gemäß § 2332 Abs. 2 BGB beträgt die Verjährungsfrist bei § 2329 BGB unabhängig von der Kenntnis des Berechtigten 3 Jahre von dem Eintritt des Erbfalls an. Ist der Anspruch auf Herausgabe des Geschenks wegen der Erhebung der Einrede der Verjährung durch die Beklagten nicht mehr durchsetzbar, kann Auskunft nicht verlangt werden.
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