Die Parteien sind zwei der drei Kinder der am 13.3.2000 verstorbenen Erblasserin. Diese hinterließ ein ihr im Wege der Restitution zurück übertragenes Hofgrundstück sowie Sparkonten und Depots. Weiterhin war sie Inhaberin einer titulierten Forderung über 444.642,00 DM. In ihrem Testament vom 25.10.1996 hatte sie wörtlich verfügt:

Zitat

“Mein letzter Wille!

Nach meinem Tod fällt meiner Tochter G. H... (...) mein gesamter Grundbesitz zu. Im Fall ihres Todes geht der gesamte Besitz an ihre Töchter, unsere Enkel, N. und K. K. (...), zu gleichen teilen über. Kein anderer hat an dem vererbten Grundbesitz Anspruch. Unser Barvermögen fällt unseren Kindern zu gleichen Teilen zu.“

K., 25.10.1996

(Unterschrift)

Unter dem 2.5.2000 stellte das AG Liebenwerda einen Erbschein aus, der die Beklagte als alleinige Vollerbin nach der Verstorbenen ausweist. Nachdem die Beklagte den mit der am 19.2.2003 bei Gericht eingegangenen Stufenklage geltend gemachten Auskunftsanspruch der Klägerin begründet, mit einem Pflichtteilsanspruch anerkannt und ein notarielles Nachlassverzeichnis vom 6.12.2004 zu den Akten gereicht hat, das einen Aktivnachlass in Höhe von unstreitig 589.303,57 DM ausweist, hat die Klägerin die Beklagte auf Zahlung eines Drittels des Barvermögens nunmehr gestützt auf einen Erbauseinandersetzungsanspruch in Anspruch genommen. (...)

Das Landgericht hat der Klage nach Vernehmung von Zeugen nur zu einem geringen Teil stattgegeben. Den Anspruch der Klägerin hat es aus den §§ 2174, 2147 BGB abgeleitet. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass die Klägerin nicht Erbin, sondern Vermächtnisnehmerin sei. Mit dem handschriftlichen Testament vom 25.10.1996 habe die Erblasserin gewollt, dass die Beklagte Erbin und die drei Geschwister wegen des Barvermögens Vermächtnisnehmer würden. Dagegen richtet sich die Berufung der Klägerin. (...)

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