Der BGH hat bereits im Jahr 1966 entschieden, dass Bestandsverzeichnisse i.S.d. § 260 Abs. 1 BGB einer genauen Zusammenstellung der einzelnen Gegenstände bedürfen, die zu den Sachinbegriffen gehören und die der Kläger benötigt, um seinen Hauptanspruch zu substantiieren.[23]

Die Voraussetzung der "genauen Zusammenstellung" verlangt, dass der Nachlass für den Pflichtteilsberechtigten transparent und bewertbar wird.[24] Es bedarf deshalb einer hinreichend hohen Individualisierung und Detailbeschreibung der einzelnen Gegenstände in der Auskunft, so dass dem Auskunftsgläubiger die Bewertung jeder einzeln mitgeteilten Position möglich ist.[25] Somit ergibt sich in formeller Hinsicht für den Inhalt und Umfang einer Auskunft i.S.d. § 2314 Abs. 1, 260 Abs. 1 BGB, dass der Nachlass vollständig und sorgfältig unter Angabe aller Tatsachen, die zur Berechnung des Pflichtteilsanspruchs erforderlich sind, aufgeführt werden muss.[26]

[23] BGH Urt. v. 12.5.1966 – II ZR 254/63, Rn 9 a.E. (abrufbar in Wolters Kluwer); siehe auch Staudinger/Bittner/Kolbe (2019) BGB, § 260 Rn 35; Damm, Notarielle Verzeichnisse in der Praxis, § 1Rn 6.
[24] Damm, Notarielle Verzeichnisse in der Praxis, § 1Rn 6.
[25] JurisPK-BGB/Toussaint, 9. Aufl., § 260 BGB (Stand: 1.2.2021), Rn 6; Damrau/Tanck/Riedel, Praxiskommentar Erbrecht, 4. Aufl. 2020, § 2314 Rn 24.
[26] Palandt/Weidlich, 80. Aufl. 2021, § 2314 Rn 8, 9.

1. Darstellung des Nachlasses

Das heißt, dass in einem Nachlassverzeichnis jedes geerbte Recht und das dazugehörige Rechtsobjekt des realen und – bei entsprechendem Verlangen – fiktiven Nachlasses sowie alle geerbten Verbindlichkeiten zum Todeszeitpunkt[27] des Erblassers einzeln mitzuteilen sind.[28] Dies erfordert eine übersichtliche und zusammenhängende Struktur der Auskunft.[29] Durchgesetzt hat sich in der Praxis die Auflistung des Nachlasses als Bilanz unter Beachtung der Systematik des Pflichtteilsrechts, d.h. erst wird der reale Nachlass, getrennt nach Aktiva und Passiva, und danach der fiktive Nachlass aufgeführt.[30]

Eine rechtlich abschließende Bewertung der Berücksichtigungsfähigkeit der aufzuführenden Positionen für den Leistungsanspruch ist damit nicht verbunden und hat im Nachlassverzeichnis nicht zu erfolgen. Es ist deshalb jede vermeintlich zu berücksichtigende Nachlassposition im Verzeichnis aufzulisten, was beim Vorliegen gewisser Anhaltspunkte für eine unentgeltliche Zuwendung auch deren nähere Offenlegung verlangt.[31] Daraus ergibt sich aber keine dahingehende Verpflichtung, über alle lebzeitigen Vermögensdispositionen des Erblassers zu informieren, die der fiktive Nachlass nicht erfasst.[32]

Die Auskunft muss alle notwendigen Informationen enthalten, die zur Durchsetzung des Leistungsanspruchs notwendig sind.[33] Es sind deshalb für jede einzelne Nachlassposition alle wertbildenden Faktoren (Berechnungsfaktoren) mitzuteilen. Durch die Mitteilung der wertbildenden Faktoren soll der Pflichtteilsberechtigte zum einen selbst eine Bewertung vornehmen können und zum anderen abschätzen können, ob es Sinn ergibt, für die Gegenstände Sachverständigengutachten gem. § 2314 Abs. 1 S. 2 Alt. 2 BGB zu verlangen.[34] Eine diesbezügliche Ausnahme gilt deshalb nach Treu und Glauben nur für diejenigen Gegenstände, die im Miteigentum des Auskunftsberechtigten stehen.[35]

Die Mitteilung eines konkreten Wertes ist nicht geschuldet.[36] Lediglich bei denjenigen Rechten und Rechtsobjekten, die aus sich heraus bezifferbare Werte hervorbringen, wie bei Bargeld, Bankkonto-Guthaben sowie Wertpapierdepots, sind die konkreten Geldwerte anzugeben.[37]

Wertbildende Faktoren sind z.B.[38] bei Sachen insb. Angaben zum Hersteller, Fabrikat, Typ und Herstellungsdatum sowie das Alter. Darüber hinaus bedarf es näherer Beschreibungen zum Zustand im Zeitpunkt des Erbfalls.[39] Ergänzt werden kann – und sollte – dies durch eindeutig zuordenbare Fotos der Gegenstände, wobei diese die wertbildenden Faktoren und den Zustand deutlich erkennen lassen müssen.[40] Bei Schenkungen gehören zu den wertbildenden Faktoren neben allen Vertragsbedingungen[41] auch deren Vollzugszeitpunkte zwecks Indexierung.[42]

Die Dispositionsbefugnis bzgl. des Inhalts und Umfangs der zu erteilenden Auskunft liegt alleine beim Pflichtteilsberechtigten. Verzichtet dieser nicht ausdrücklich auf einzelne Positionen, hat der Erbe insbesondere auch den Hausrat und das Inventar des Erblassers im Bestandsverzeichnis einzeln zu benennen und die diesbezüglichen wertbildenden Faktoren mitzuteilen.[43] Ausnahmen können für einige Jahrzehnte alte Gegenstände gelten,[44] die als Massenware einzustufen sind.[45]

Auch scheinbar wertlose Nachlassgegenstände sind somit im Verzeichnis unter Einhaltung der aufgezeigten Anforderungen einzeln aufzunehmen.[46] Dem Erben obliegt es nicht, rechtliche Ansichten und persönliche Wertungen zum Umfang und/oder eine Einschätzung zur Werthaltigkeit des Nachlasses abzugeben.[47] Eine Auskunft ist deshalb auch formell unwirksam, wenn ein Erbe einen aufgeführten Gegenstand nur als "mehrere Jahrzehnte alt" besc...

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