Bereits in den Motiven zu § 2314 BGB heißt es, dass Pflichtteilsansprüche kaum durchsetzbar wären, wenn der Erbe keine Auskunftspflicht über den Bestand des Nachlasses auferlegt würde.[6] Aus den Protokollen der zweiten Kommission ergibt sich, dass gegen diese Bestimmung kein Widerspruch geäußert wurde.[7] Außerdem wird deutlich aufgezeigt, dass das Auskunftsrecht aus § 2314 Abs. 1 BGB gesetzlicher Inhalt des Pflichtteilsrecht sei[8] und ein erhebliches Interesse des Pflichtteilsberechtigten aber auch des Erben dafür bestehe, möglichst bald nach dem Eintritt des Erbfalls den Bestand und den Wert des Nachlasses festzustellen.[9]
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