Es ist ein wiederkehrendes Problem, dass Nachlassverzeichnisse i.S.d. §§ 2314 Abs. 1, 260 Abs. 1 BGB schlampige Sammelsurien von lückenhaften und wahllosen Informationen über den Nachlass sind.[2] Derartige Nachlassverzeichnisse sind weder zur Übersichtserlangung über den Nachlass noch zur Wertermittlung des Nachlasses und folglich auch nicht zur Bezifferung des Pflichtteilsanspruchs geeignet. Dennoch verstehen Erben, deren Rechtsanwälte, sowie Notare und (jüngere) Richter oft nicht, dass sich im Rahmen einer Auskunft gem. §§ 2314 Abs. 1, 260 Abs. 1 BGB in formeller Hinsicht zu allen Punkten eines pflichtteilsrechtlichen Auskunftsverlangens abschließend und derart vollumfänglich geäußert werden muss, dass einem Pflichtteilsberechtigten die Möglichkeit eröffnet wird, den Wert des Nachlasses bestimmen und mithin seinen Leistungsanspruch beziffern zu können. Das bedeutet somit auch, dass die Erfüllung des Anspruchs zumindest eine verneinende Stellungnahme zu allen einzelnen Punkten eines Auskunftsverlangens durch den Erben verlangt. Es reicht deshalb zur Erfüllung des Anspruchs und der Verweisung auf § 260 Abs. 2 BGB oder den Leistungsanspruch nicht aus, dass ein Erbe ein Nachlassverzeichnis vorlegt, dass zu verschiedenen Punkten kommentarlos schweigt und mithin evident unvollständig ist.

[2] Klingelhöffer, Pflichtteilsrecht, 4. Aufl. 2014, Rn 304; Damrau, ZEV 2009, 274 (274 f.).

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