§ 80 Abs. 1 S. 1 BGB n.F. sieht eine Art Definition der Stiftung vor. Danach ist eine Stiftung "eine mit einem Vermögen zur dauernden und nachhaltigen Erfüllung eines vom Stifter vorgegebenen Zwecks ausgestattete, mitgliederlose juristische Person."

Ähnliche Definitionen des "Stiftungsbegriffs[5] fand man bereits bisher in der stiftungsrechtlichen Fachliteratur. Eine gesetzliche Definition der Stiftung, wie sie nun eingeführt wird, wurde bisher aber nicht vermisst. Die Aufnahme in das Gesetz erscheint auf den ersten Blick auch unschädlich, allerdings fördert die Lektüre der Gesetzesbegründung dann doch Überraschendes zu Tage. Dort[6] heißt es zunächst, aus "dieser für die Stiftung typischen Verknüpfung von Zweck und Vermögen" folge, "dass als Stiftungszweck nur ein solcher Zweck in Betracht kommt, der sich durch Nutzung eines Vermögens erfüllen lässt. Der Zweck einer Stiftung kann sich nicht in der Erhaltung des eigenen Vermögens erschöpfen.""

Das ist jedenfalls in dieser Allgemeinheit ungenau. Denken wir bspw. an eine Stiftung, die dem Erhalt von Kunstwerken oder der Erhaltung eines historischen Gebäudes dient. Stehen diese Kunstwerke oder das historische Gebäude im Eigentum der Stiftung, so dürfte sich der Stiftungszweck nicht in der Erhaltung eben dieses Vermögens erschöpfen. Das ist aber ein klassischer Fall für eine Stiftung.[7]

Die Gesetzesbegründung geht aber noch weiter: "Auch wenn für die Erfüllung eines Zwecks die Nutzung eines Vermögens nicht erforderlich ist, wie etwa für die Übernahme der Komplementärstellung in einer Personenhandelsgesellschaft (“Stiftung und Co. KG‘), kann dieser Zweck nicht in der Rechtsform der Stiftung verfolgt werden." Das wird die Organe so mancher Stiftungen in der Praxis erst einmal wundern und dann ggf. mit Sorge erfüllen. Man denke etwa an die Lidl Stiftung & Co. KG. Tatsächlich hört man bereits von manchen Stiftungsaufsichten, dass mit der Umsetzung der Stiftungsrechtsreform auch das Ende der Stiftung & Co. KG gekommen sei. Auch auf Basis des noch aktuellen Stiftungsrechts wurde bereits seit Jahren argumentiert, dieses lasse sog. "Funktionsstiftungen" nicht zu.[8] Z.B. sei für die Funktion der Unternehmensleitung kein Vermögen notwendig, "sondern Stimmrechtsmacht, die [einer Stiftung] ohne Kapitalanteil eingeräumt werden kann."[9] An anderer Stelle heißt es: "Die Wahrnehmung von Gesellschafterrechten als Komplementärin in einer KG … kann auch ohne Vermögenseinsatz erfolgen."[10]

Die Verfasser*innen der Gesetzesbegründung haben sich offensichtlich von diesen Ausführungen inspirieren lassen. Will man aber tatsächlich diese doch sehr formale Argumentation führen, so sollte man auch genauer hinsehen. Der Anteil des Komplementärs an einer KG ist, ganz abgesehen davon, dass er einen wirtschaftlichen Wert hat, auch aus einer rein "begriffsjuristischen" Sicht "Vermögen". Das zeigt der Vergleich mit dem Erbrecht und speziell der Vergleich mit § 1922 Abs. 1 BGB. Es ist seit längerem anerkannt, dass der Gesellschaftsanteil an einer Personengesellschaft, die "Mitgliedschaft",[11] im Erbfall auch Nachlassbestandteil ist.[12] Nachfolgeklauseln im Gesellschaftsvertrag begründen nicht erst den Rechtsübergang im Erbfall, sondern hindern nur die Wirkung des § 131 Abs. 3 Nr. 1 HGB.[13] Daraus folgt, dass der Gesellschaftsanteil an einer Personengesellschaft auch "Vermögen" im Sinne des § 1922 Abs. 1 BGB ist.

Vermögen im Sinne des Erbrechts ist aber wiederum auch Vermögen im Sinne des Stiftungsrechts. Die Vermögensbegriffe des Stiftungs- und des Erbrechts laufen parallel. Das folgt insbesondere daraus, dass nach § 83 BGB das Stiftungsgeschäft, das gemäß § 81 BGB eine Vermögensverfügung zugunsten der Stiftung erhalten muss, auch in einer Verfügung von Todes wegen bestehen kann. Daran ändert sich auch im neuen Stiftungsrecht nichts.

Die Annahme der Gesetzesbegründung, der Zweck der Übernahme der Komplementärstellung in einer Personenhandelsgesellschaft erfordere keinen Vermögenseinsatz oder keine Vermögensnutzung und könne deshalb nicht mit der Rechtsform Stiftung verfolgt werden, ist mithin nicht richtig. Das folgt letztlich auch aus den neugefassten Bestimmungen selbst. So bestimmt § 83c Abs. 1 S. 2 n.F., dass der Stiftungszweck "mit den Nutzungen des Grundstockvermögens zu erfüllen" ist und § 100 BGB unterrichtet uns darüber, dass zu den Nutzungen eines Rechts "die Vorteile [gehören], welche der Gebrauch des Rechts gewährt." Der Zweck der Übernahme der Komplementärstellung in einer Personenhandelsgesellschaft wird aber gerade erfüllt durch Nutzungen, die mit den gewährten Rechten einhergehen.

Die Ausführungen in der Gesetzesbegründung basieren mithin auf einem unzutreffenden Vermögensbegriff, der insbesondere nicht mit dem Vermögensbegriff des Erbrechts vereinbar ist. Man muss wohl annehmen, dass die Verfasser*innen der Gesetzesbegründung diese Zusammenhänge nicht gesehen haben.

[5] Vgl. bspw. Schlüter, Der funktionale Stiftungsbegriff als Denkmodell eines rechtsformübergreifenden Stiftungsrec...

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