Das OLG Dresden hat in seiner Entscheidung vom 16.2.1999[16] herausgearbeitet, dass, soweit sich aus dem Testament nichts Anderes ergebe, davon auszugehen sei, dass die Klausel nicht ausschließlich dann eingreifen soll, wenn der Abkömmling die Anfechtung des Testaments gem. den §§ 2078, 2079 BGB erklärt, sondern in jedem Fall, in dem das Testament angegriffen wird. Auszunehmen seien ausschließlich solche "Angriffe", die nicht auf die Beseitigung des letzten Willens des Erblassers gerichtet sind, sondern darauf, dem wahren Willen des Erblassers zur Wirksamkeit zu verhelfen. Es müssen aber gewichtige Anhaltspunkte dafür gegeben sein, dass z. B. das Testament unecht ist oder der Erblasser zum Zeitpunkt der Errichtung der letztwilligen Verfügung testierunfähig war.

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