Von dem Grundsatz der Vererbbarkeit des gesamten Vermögens des Erblassers sind grundsätzlich auch nichtvermögenswerte Rechtsverhältnisse erfasst, soweit das Gesetz diesbezüglich nichts Gegenteiliges vorsieht.[33] Mit der Thematik des digitalen Nachlasses lebt eine Diskussion auf, welche im Zusammenhang mit dem "klassischen Nachlass" in dieser Intensität nicht geführt wird: Die Frage nach der Vererbbarkeit höchstpersönlicher Inhalte des Nachlasses. Hintergrund ist der postmortale Persönlichkeitsschutz, dessen Wahrnehmung grundsätzlich – was nicht überzeugt – nur den nächsten Angehörigen des Erblassers zustehen soll.[34] Daraus wird teilweise geschlossen, dass höchstpersönliche Inhalte des digitalen Nachlasses nur diesen und nicht den Erben zustehen sollen,[35] mit der praxisfernen Folge, dass der digitale Nachlass in einen vermögenswerten und einen höchstpersönlichen Teil aufgespalten werden müsste. In der Literatur wird diesbezüglich zu Recht die Frage der praktischen Umsetzbarkeit im Hinblick auf den Datenbestand im Nachlass aufgeworfen. Muss der Provider sämtliche E-Mails des Erblassers durchsehen und solche mit höchstpersönlichem Inhalt vor Herausgabe an die Erben aussortieren?[36] Oder soll diese Aufgabe einem Testamentsvollstrecker[37] oder gar dem Nachlassgericht zufallen?[38] Das KG hat dies im Rahmen seiner Entscheidung zwar diskutiert und sowohl Argumente für als auch gegen eine Vererbbarkeit angesprochen, letztlich indes offen gelassen.[39] Richtigerweise ist diese Problematik nach den allgemeinen – auch für den digitalen Nachlass geltenden – erbrechtlichen Grundsätzen zu lösen: Soweit das Gesetz diesbezüglich keine Einschränkungen vorsieht, gilt auch hier der Grundsatz der Universalsukzession mit der Folge, dass grundsätzlich der gesamte Datenbestand des Erblassers, gleich welchen Inhalts, auf die Erben übergeht. Es ist nicht nachvollziehbar, warum bspw. E-Mails anders behandelt werden sollen als die herkömmliche Briefpost, welche unstreitig – gleich welchen Inhalts – gemäß § 1922 BGB auf die Erben übergeht. Letztlich lässt sich auch den Regelungen der §§ 2047 Abs. 2 und 2373 S. 2 BGB entnehmen, dass der Gesetzgeber von der Vererbbarkeit höchstpersönlicher Gegenstände des Nachlasses ausgeht.[40] Eine differenzierte Betrachtung im Hinblick auf den Digitalen Nachlass ist nicht geboten. Im Ergebnis fehl geht daher das Argument des KG, dass für die Wahrnehmung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts auch den nächsten Angehörigen kein Zugang zu den höchstpersönlichen Daten verschafft werden müsse. Es reiche, dass diese Kenntnis von einem gegen das postmortale Persönlichkeitsrecht verstoßenden Umgang mit solchen Daten erlangen. Dann könne ein Zugang erst recht nicht den Erben verschafft werden.[41] Der postmortale Persönlichkeitsschutz bezweckt, dass zum einen der allgemeine Achtungsanspruch geschützt wird, der dem Menschen kraft seines Personseins zusteht; zum anderen aber auch der sittliche, personale und soziale Geltungswert, den die Person durch ihre eigene Lebensleistung erworben hat.[42] Die Wahrnehmung des postmortalen Persönlichkeitsrechts durch die nächsten Angehörigen des Erblassers bedeutet aber nicht nur, eine bereits eingetretene Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts des Erblassers zu beseitigen, sondern gerade auch einer solchen vorzubeugen.[43] Letzteres macht eine Kenntnis von dem gesamten Datenbestand des Erblassers gerade unumgänglich. Im vorliegenden Fall hätte die Frage indes dahinstehen können, weil die Eltern der Erblasserin auch die nächsten Angehörigen der Erblasserin sind.

[33] Leipold, in: MüKo BGB, 7. Aufl. 2017, § 1922 Rn 19.
[34] BGH, NJW 2000, 2195 ("Marlene-Dietrich"); NJW 1968, 1773 ("Mephisto"). Dagegen soll der "vermögensrechtliche Teil" des Persönlichkeitsrechts wiederum den Erben zustehen. Diese "künstliche" Aufspaltung des Persönlichkeitsrechts überzeugt letztlich nicht und ist darüber hinaus praxisfern. Richtigerweise sollte die Wahrnehmung des Persönlichkeitsrechts insgesamt den Erben zustehen (Das gleiche gilt für die Totenfürsorge). Wenn dies der Erbe nicht möchte, kann er diesbezüglich etwas anderes regeln, was möglich ist (vgl. hierzu Rott/Rott, NWB-EV 2013, 160, 161).
[35] Hoeren, NJW 2005, 2113, 2114: "Betreffen die E-Mails aber nur nichtvermögensrechtliche Positionen des allgemeinen Persönlichkeitsrechts (was z. B. in der Regel bei Liebes- oder einfachen Gruß-E-Mails anzunehmen ist), so sind solche elektronischen Nachrichten nicht vererbbar"; Brinkert/Stolze/Heidrich, ZD 2013, 153, 155; Rott/Rott, NWB-EV 2013, 160, 164; Martini, JZ 2012, 1145.
[36] In diese Richtung scheint Hoeren (NJW 2005, 2113, 2114) zu argumentieren.
[37] So Martini, JZ 2012, 1145.
[38] Vgl. Herzog, NJW 2013, 3745, 3747.
[39] KG, BeckRS 2017, 111509, Rn 62 ff.
[40] So auch die vorherrschende Literatur: Vgl. nur Herzog, NJW 2013, 3748; Gloser, MittBayNot 2016, 12, 16; Kutscher, Der digitale Nachlass, 2015, S. 92; Salomon, NotBZ 2016, 324, 326; Raude, RNotZ 2017, 17; Steiner/Holzer, ZEV ...

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