Gem. Art. 9 Abs. 4 flSteG ist das Trustvermögen bei widerruflicher Ausgestaltung des Trusts dem Settlor (Errichter) zuzurechnen. Das Vermögen ist dort der Vermögensbesteuerung zu unterwerfen, sofern der Settlor gem. Art. 6 Abs. 1 flSteG in Liechtenstein persönlich unbeschränkt vermögens- und erwerbsteuerpflichtig ist oder auch erst durch die Zurechnung des (liechtensteinischen) Trustvermögens an den Settlor eine beschränkte Steuerpflicht gem. Art. 6 Abs. 2 begründet wird; dies ist gem. Art. 6 Abs. 4 flSteG bei im Inland gelegenen Grundstücken oder Betriebsstätten des Trustvermögens der Fall. Der Trust selbst zahlt, wie eine juristische Person, keine Vermögensteuer, sofern er nicht freiwillig gem. Art. 9 Abs. 3 flSteG die Vermögensteuerpflicht anstelle der Begünstigten wahrnimmt.

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