FinMin Brandenburg, 6.3.2019, 36 - S 3806 - 2018#003

Als Ergebnis einer länderübergreifenden Abstimmung sind Ausschüttungen an Zwischenberechtigte während des Fortbestehens eines US-Trusts gemäß § 7 Abs. 1 Nr. 9 Satz 2 Halbsatz 2 ErbStG auch dann zu besteuern, wenn eine fiktive Besteuerung nach § 7 Abs. 1 Nr. 9 Satz 2 Halbsatz 1 ErbStG i.V.m. Art. 12 Abs. 3 DBA USA-ErbSt stattgefunden hat.

Zugrunde liegender Einzelfall

In den 80 er-Jahren wurde durch einen deutschen Auswanderer ohne deutsche Staatsangehörigkeit zunächst ein sog. Living-Trust („revocable – widerruflich”) errichtet. Der Gründer ist im Jahr 2013 – ohne persönliche Bezüge ins Inland – verstorben. Nach dem Recht der USA ist der Trust zu diesem Zeitpunkt bestandsfest („irrevocable – unwiderruflich”) geworden.

Hinweis

Hinweis: Ein living trust oder inter vivos trust wird zu Lebzeiten errichtet. In der Regel behält sich der Errichter zu seinen Lebzeiten das Widerrufsrecht und alle anderen Rechte vor und ist selbst trustee (sog. grantor trust). Mit dem Eintritt einer bestimmten Bedingung, i.d.R. dem Tod, wird der Trust unwiderruflich (irrevocable trust) und ein Nachfolger (successor trustee) übernimmt die Verwaltung.

Die Erben des Trustgründers haben mit unterschiedlich hohen Beteiligungen eine Berechtigung an diesem nun unwiderruflichen US-Trust erworben. Sie leben im Inland und unterliegen damit grundsätzlich der unbeschränkten Steuerpflicht. Das Trustvermögen besteht größtenteils aus Immobiliengesellschaften (LLC) mit Grundbesitz ausschließlich in den USA.

Eine zeitnahe Auskehrung des Vermögens aus dem Trust ist nicht beabsichtigt.

Der Trust wurde in den USA der US-Nachlassteuer vom ungeteilten Nachlass unterworfen. Es hat eine umfassende Bewertung zum Marktwert stattgefunden.

Die Begünstigten beantragten im Hinblick auf die fünfjährige Ausschlussfrist nach § 21 Abs. 1 Satz 4 ErbStG die Anrechnung der ausländischen Nachlasssteuer nach Art. 12 Abs. 3 DBA USA-ErbSt.

 

Normenkette

ErbStG § 7 Abs. 1 Nr. 9

DBA-USA Erb Art. 12 Abs. 3

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