1. Die Wechselbezuüglichkeit der Einsetzung der Kinder des vorverstorbenen Ehegatten aus dessen erster Ehe als Schlusserben entfällt nicht allein deswegen, weil der uüberlebende Ehegatte erhebliches Vermögen von seiner Verwandtschaftsseite nach dem Tod des vorverstorbenen Ehegatten erhalten hat.

2. Der uüberlebende Ehegatte ist jedoch dann zu einer neuen Verfuügung befugt, wenn und soweit im Rahmen der ergänzenden Testamentsauslegung eine entsprechende Abänderungsbefugnis festgestellt werden kann. Hierbei ist sowohl hinsichtlich der Annahme als auch des Umfangs der Abänderungsbefugnis ein strenger Maßstab anzulegen.

3. Ein Irrtum uüber die mit dem Tod des Erstversterbenden eintretende Bindungswirkung bei wechselbezuüglichen Verfuügungen stellt keinen zur Anfechtung berechtigenden Inhaltsirrtum dar (im Anschluss an BayObLG FamRZ 2003, 259).

OLG München, Beschluss vom 28. März 2011 – 31 Wx 93/10

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