Nach § 7 RDG dürfen Zusammenschlüsse aller Art im Rahmen ihres satzungsmäßigen Aufgabenbereichs für ihre Mitglieder Rechtsdienstleistungen erbringen. Einschränkend gilt, dass die Erbringung von Rechtsdienstleistungen gegenüber den eigentlichen satzungsmäßigen Aufgaben nicht von übergeordneter Bedeutung sein darf. Der Verband muss nach § 7 Abs. 2 RDG die zur sachgerechten Erbringung der Rechtsdienstleistungen erforderliche personelle, sachliche und finanzielle Ausstattung gewährleisten. Ferner muss sichergestellt sein, dass die Leistung zumindest unter Anleitung eines Volljuristen erbracht wird. Eine Versicherungspflicht besteht, wie schon bei der unentgeltlichen Rechtsbesorgung, nicht. In welchen Bereichen Vereinigungen nach § 7 RDG einen Teil der Rechtsberatung an sich ziehen werden, lässt sich schwer vorhersagen. Es liegt jedoch nahe, dass dies insbesondere in den Bereichen erfolgen wird, in denen bereits gewachsene Strukturen bestehen. Dies ist bei aktiven Mietervereinen, aktiven Haus- und Grundeigentümerverbänden und im Verkehrsrecht aufgrund der Automobilclubs der Fall.

§ 8 RDG erlaubt bestimmten öffentlichen und öffentlich anerkannten Stellen im Rahmen ihres Aufgaben- und Zuständigkeitsbereichs Rechtsdienstleistungen zu erbringen. § 8 RDG bündelt dabei fünf verschiedene Fallgruppen und hat dabei weitgehend klarstellende Bedeutung. Allen aufgeführten Einrichtungen und Personen wird aufgrund ihrer Stellung ein besonderes öffentliches Vertrauen eingeräumt, das ihre Privilegierung rechtfertigt. Dazu gehören gerichtlich oder behördlich bestellte Personen (Nr. 1), Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts (Nr. 2), geeignete Stellen iSd § 305 Abs. 1 Nr. 1 InsO (Nr. 3), Verbraucherzentralen (Nr. 4) und Verbände der freien Wohlfahrtspflege (Nr. 5). Inhaltlich knüpft die Vorschrift an Art. 1 § 3 RBerG an. Die in § 8 RDG genannten Institutionen können abweichend von § 6 RDG ihre Leistungen auch entgeltlich und in Abweichung von § 7 RDG auch für Nichtmitglieder erbringen.

Unter § 8 Abs. 1 Nr. 1 RDG fallen neben dem Zwangsverwalter und dem Insolvenzverwalter auch der Nachlasspfleger (§§ 1960 ff BGB) und der Nachlassverwalter (§§ 1985 ff BGB). Auf eine Erwähnung bestimmter Tätigkeiten, wie es noch unter Geltung des RBerG der Fall war, verzichtet. Erlaubt wurde die Erbringung von Rechtsdienstleistungen im Rahmen des ihnen übertragenen Aufgabengebiets.[45] Die Erbauseinandersetzung durch einen Nachlasspfleger fällt daher nicht unter § 8 RDG. Abzustellen ist auf die durch den konkreten Bestellungsakt verliehene Funktion. Für Testamentsvollstrecker gilt, unabhängig davon, ob sie durch den Erblasser oder ein Gericht (§ 2200 BGB) eingesetzt wurden, die Sonderregelung des § 5 Abs. 2 Nr. 1 RDG.

Unter § 8 Abs. 1 Nr. 2 RDG fallen auch die von Bund, Ländern oder Gemeinden gegründeten oder unterhaltenen Stiftungen. Als sonstige öffentlich-rechtliche Körperschaften sind beispielhaft zu nennen die Universitäten und Hochschulen und die dazugehörigen Studentenschaften. Zu den Aufgaben der Studentenschaften (§ 41 HRG) als rechtsfähige Teilkörperschaften der Hochschulen gehört auch die Beratung in den das Studium betreffenden Gebieten (z. B. BAföG, Miete der Wohnung), nicht aber auf dem Feld des Familien- oder Erbrechts.[46]

[45] Vgl. zu Art. 1 § 3 Nr. 6 RBerG: OLG Hamburg, AnwBl. 1973, 111; Müller in: Grunewald/Römermann, § 8 RDG Rn 5.
[46] Hustädt, NJW 1988, 473 ff; Weth in: Henssler/Prütting, Art. 1 § 3 RBerG Rn 19.

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