§ 128a ZPO erwähnt die mündliche Verhandlung, nicht ausdrücklich auch die Güteverhandlung. Zum Teil wurde daraus geschlossen, dass eine Güteverhandlung im Format des § 128a ZPO unzulässig sei.[42] Ein solches Verständnis widersprach dem gesetzgeberischen Zweck, zumal die Güteverhandlung der mündlichen Verhandlung regelmäßig unmittelbar vorausgehen soll, § 278 Abs. 2 S. 1 ZPO. Der Gegenauffassung[43] war daher zuzustimmen. Seit dem 1.1.2022 ist in § 278a Abs. 2 S. 4 ZPO klargestellt, dass auch die Güteverhandlung als Videoverhandlung stattfinden kann.
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