§ 128a ZPO erwähnt die mündliche Verhandlung, nicht ausdrücklich auch die Güteverhandlung. Zum Teil wurde daraus geschlossen, dass eine Güteverhandlung im Format des § 128a ZPO unzulässig sei.[42] Ein solches Verständnis widersprach dem gesetzgeberischen Zweck, zumal die Güteverhandlung der mündlichen Verhandlung regelmäßig unmittelbar vorausgehen soll, § 278 Abs. 2 S. 1 ZPO. Der Gegenauffassung[43] war daher zuzustimmen. Seit dem 1.1.2022 ist in § 278a Abs. 2 S. 4 ZPO klargestellt, dass auch die Güteverhandlung als Videoverhandlung stattfinden kann.

[42] Zöller/Greger, ZPO § 128a Rn 2.
[43] Jedenfalls analoge Anwendung: BeckOK-ZPO/von Selle, § 128a Rn 1; Windau, NJW 2020, 2753, 2756; Lorenz, MDR 2016, 956, 957.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge