Seit 2013 ist das Einverständnis der Parteien für den Einsatz von Videokonferenztechnik nicht mehr erforderlich. Das Gericht lässt die Videoverhandlung auf Antrag oder von Amts wegen zu. Die Möglichkeit der Zulassung von Amts wegen wurde erst nachträglich auf Empfehlung des Rechtsausschusses in den Gesetzesentwurf eingefügt. Durch eine Videokonferenz – so die Begründung – könne einem Beteiligten eine weite Anreise zum Gerichtsort erspart werden. Hierdurch könnten Terminsverlegungen vermieden werden. Ein solcher Beschleunigungseffekt sollte auch von Amts wegen herbeigeführt werden können.[6]

[6] BT-Drucks 17/12418, 14.

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