Zu beachten ist, dass die Finanzverwaltung bei bestimmten Satzungsänderungen (z.B. einer Zweckänderung oder einer Erweiterung des Begünstigtenkreises bei einer reinen Familienstiftung auf Personen, die einer entfernteren StKl. angehören als die ursprünglichen Begünstigten) auch eine zulässige Zweckänderung dergestalt sanktioniert, dass sie darin die Beendigung der "bisherigen" und die Gründung einer "neuen" Stiftung erkennt.[66]

Die durch Satzungsänderung entstandene "neue" Stiftung gilt als Erwerber des Vermögens der "bisherigen" Stiftung (§ 7 Abs. 1 Nr. 8 ErbStG).[67] Dies führt zu einem potenziell schenkungsteuerpflichtigen Erwerb der "neuen" Stiftung. Zudem beginnt die für die Erbersatzsteuer relevante Frist von 30 Jahren für die "neue" Stiftung wieder neu.[68]

[66] R E 1.2 Abs. 4 S. 3 ErbStR.
[67] R E 1.2 Abs. 4 S. 3 ErbStR.
[68] R E 1.2 Abs. 4 S. 7 ErbStR.

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