An dieser Stelle sei die Frage erlaubt, warum für ein und dasselbe Objekt, nämlich für ein Einfamilienhaus, die wirtschaftliche Gesamtnutzungsdauer im Rahmen der Feststellung des sog. Grundstückswerts für schenkungsteuerliche oder erbschaftssteuerliche Zwecke nach Anlage 22 zu § 185 BewG nur 70 Jahre beträgt,[11] während dieselbe wirtschaftliche Gesamtnutzungsdauer für Zwecke der Ermittlung des Grundsteuerwerts nach Anlage 38 zu § 253 BewG mit 80 Jahren unterstellt wird, also von einer zehn Jahre längeren wirtschaftlichen Gesamtnutzungsdauer ausgegangen wird.

Diese Diskrepanz verwundert umso mehr als die Anlage 22 zu § 185 BewG vier Jahre früher, nämlich im BGBl I 2015, 1846 veröffentlicht wurde, während die Anlage 38 zu § 253 BewG erst entsprechend später, nämlich im BGBl I 2019, 1834 veröffentlicht worden ist. Hier zeigt sich ein Widerspruch, da sich im Allgemeinen die wirtschaftliche Gesamtnutzungsdauer aufgrund ständig gewachsener Ansprüche an Wohnfläche, Wärmedämmung, Schallschutz gegenüber früheren Einschätzungen deutlich verringert haben müsste.

[11] Durch Steueränderungsgesetz 2015 vom 2.11.2015, BGBl I 2015, 1834 ff.

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