Bei der Bewertung von Einfamilienhäusern i.S.d. § 249 Abs. 2 BewG verringert sich der Zinssatz nach Abs. 1 S. 2 Nr. 1 um jeweils 0,1 % für jede volle 100 EUR, die der Bodenrichtwert oder der Bodenwert nach § 247 Abs. 3 BewG je Quadratmeter den Betrag von 500 EUR je Quadratmeter übersteigt.

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