Leitsatz

BGB §§ 1960, 1961, 1962, 1915, 1797, 1837: Gerichtliche Weisung bei Meinungsverschiedenheiten zwischen mehreren Nachlasspflegern mit unterschiedlichen Wirkungskreisen (hier: Herausgabe von Unterlagen zur Erfüllung von Auskunftsansprüchen von Pflichtteilsberechtigten).

OLG München, Beschluss vom 20. April 2011, 31 Wx 274/10

Sachverhalt

Der verwitwete Erblasser ist Mitte 2006 verstorben. Es liegen mehrere letztwillige Verfügungen vor. Welche von ihnen für die Erbfolge maßgeblich ist, steht noch nicht fest, weil die Ermittlungen zur Testierfähigkeit des Erblassers andauern. Als Erben kommen zwei Töchter des Erblassers in Betracht (Beteiligte zu 1 und 2) sowie eine Stiftung (Beteiligte zu 3). Die Beteiligten zu 7, 8 und 9 sind Söhne des Erblassers, die Pflichtteilsansprüche geltend machen. Mit Beschluss vom 19.7.2007 hatte das Nachlassgericht Nachlasspflegschaft angeordnet mit dem Wirkungskreis "Feststellung, Sicherung und Verwaltung des Nachlasses" und die Beteiligten zu 4 und 5 gemeinschaftlich zu Nachlasspflegern bestellt. Diese bezweifelten ihre Zuständigkeit für die Prüfung, Anerkennung und Auszahlung von Pflichtteilsansprüchen. Den Antrag des Beteiligten zu 9, einen Nachlasspfleger gemäß § 1961 BGB zu bestellen, hilfsweise den Aufgabenkreis der Beteiligten zu 4 und 5 zu erweitern, wies das Nachlassgericht mit Beschluss vom 27.3.2009 zurück; der Pflichtteilsberechtigte habe seine Ansprüche gegenüber dem oder den Erben geltend zu machen. Nach Aufhebung dieser Entscheidung durch das Beschwerdegericht wurde die Nachlasspflegschaft um den Aufgabenkreis "Vertretung der Erben bei den von den Pflichtteilsberechtigten geltend gemachten Pflichtteilsansprüchen" erweitert und der Beteiligte zu 6 für diesen Aufgabenkreis zum Nachlasspfleger bestellt. In dem von den Beteiligten zu 7, 8 und 9 eingeleiteten Verfahren zur Durchsetzung der Pflichtteilsansprüche wurde der Beteiligte zu 6 als Nachlasspfleger zur Erteilung von Auskunft über den Bestand des Nachlasses und die pflichtteilsergänzungspflichtigen Schenkungen verurteilt. Die Beteiligte zu 2 wurde als mögliche Zuwendungsempfängerin verurteilt, über die ihr gegenüber vorgenommenen Zuwendungen des Erblassers Auskunft zu geben; entsprechende Auskunftsansprüche sind auch gegen die Beteiligten zu 1 und 3 als mögliche Zuwendungsempfänger geltend gemacht.

Die Beteiligten zu 4 und 5 erstellten zum Zweck der Berechnung von Pflichtteilsansprüchen auf den Todestag des Erblassers ein Vermögensverzeichnis, das der Beteiligte zu 6 den Pflichtteilsberechtigten übermittelte. Ferner leisteten die Beteiligten zu 4 und 5 in Absprache mit dem Beteiligten zu 6 Abschlagszahlungen auf die Pflichtteilsansprüche, um die Prozesszinsen zu reduzieren, die deutlich über den erzielbaren Anlagezinsen liegen. Eine darüber hinausgehende Mitwirkung an der Erfüllung der Verpflichtungen aus dem Urteil vom 26.3.2010 lehnten die Beteiligten zu 4 und 5 ab. Ihr Aufgabenkreis umfasse weder die notarielle Aufnahme des Vermögensverzeichnisses nebst Versicherung der Vollständigkeit und Richtigkeit noch Auskünfte bezüglich des fiktiven Nachlasses. Sowohl der Beteiligte zu 6 als auch die Beteiligten zu 7 bis 9 beantragten daraufhin, das Nachlassgericht möge den Beteiligten zu 4 und 5 entsprechende Weisungen erteilen oder ihren Wirkungskreis erweitern. Das Nachlassgericht lehnte diese Anträge jeweils mit Beschluss vom 28.10.2010 ab. Dagegen richtet sich die Beschwerde des Beteiligten zu 6. Mit Beschluss des Landgerichts München II vom 21.2.2011 wurde gegen den Beteiligten zu 6 wegen Nichterfüllung der Auskunftsverpflichtungen aus dem Teil-Anerkenntnisurteil vom 26.3.2010 ein Zwangsgeld in Höhe von 500 EUR, ersatzweise ein Tag Zwangshaft, festgesetzt.

Aus den Gründen

Die zulässige Beschwerde ist weitgehend begründet. Die Beteiligten zu 4 und 5 haben dem Beteiligten zu 6 als (Mit-)Nachlasspfleger die Unterlagen – geordnet und gegebenenfalls erläutert – zur Verfügung zu stellen, die er für die Erteilung der Auskünfte benötigt, zu der er durch Teil-Anerkenntnisurteil vom 26.3.2010 rechtskräftig verurteilt worden ist. Dazu bedarf es keiner Erweiterung des Wirkungskreises der Beteiligten zu 4 und 5. Hingegen ist es nicht Aufgabe der Beteiligten zu 4 und 5, die Richtigkeit der vom Beteiligten zu 6 zu erteilenden Auskünfte zu versichern, auch wenn für die Auskunft über den tatsächlich vorhandenen Nachlass auf das von ihnen erstellte Nachlassverzeichnis zurückgegriffen wurde. Insoweit ist die Beschwerde zurückzuweisen.

1. Haben mehrere Nachlasspfleger – wie hier – verschiedene Aufgabenkreise (sogenannte geteilte Mitpflegschaft; vgl. Zimmermann Nachlasspflegschaft, 2. Aufl. Rn 146) ist grundsätzlich jeder für seinen Bereich allein zuständig und vertritt den unbekannten Erben insoweit allein (§ 1915 Abs. 1 Satz 1, § 1797 Abs. 2 Satz 1 BGB). Betrifft eine Frage beide Wirkungskreise und können sich die Mitpfleger nicht einigen, so entscheidet das Nachlassgericht bzw. das an seine Stelle tretende Beschwerdegericht (§§ 1962, 1798 BGB). Bei Pflichtwidrigkeite...

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