Die zulässige Beschwerde ist weitgehend begründet. Die Beteiligten zu 4 und 5 haben dem Beteiligten zu 6 als (Mit-)Nachlasspfleger die Unterlagen – geordnet und gegebenenfalls erläutert – zur Verfügung zu stellen, die er für die Erteilung der Auskünfte benötigt, zu der er durch Teil-Anerkenntnisurteil vom 26.3.2010 rechtskräftig verurteilt worden ist. Dazu bedarf es keiner Erweiterung des Wirkungskreises der Beteiligten zu 4 und 5. Hingegen ist es nicht Aufgabe der Beteiligten zu 4 und 5, die Richtigkeit der vom Beteiligten zu 6 zu erteilenden Auskünfte zu versichern, auch wenn für die Auskunft über den tatsächlich vorhandenen Nachlass auf das von ihnen erstellte Nachlassverzeichnis zurückgegriffen wurde. Insoweit ist die Beschwerde zurückzuweisen.

1. Haben mehrere Nachlasspfleger – wie hier – verschiedene Aufgabenkreise (sogenannte geteilte Mitpflegschaft; vgl. Zimmermann Nachlasspflegschaft, 2. Aufl. Rn 146) ist grundsätzlich jeder für seinen Bereich allein zuständig und vertritt den unbekannten Erben insoweit allein (§ 1915 Abs. 1 Satz 1, § 1797 Abs. 2 Satz 1 BGB). Betrifft eine Frage beide Wirkungskreise und können sich die Mitpfleger nicht einigen, so entscheidet das Nachlassgericht bzw. das an seine Stelle tretende Beschwerdegericht (§§ 1962, 1798 BGB). Bei Pflichtwidrigkeiten hat das Gericht durch geeignete Gebote und Verbote einzuschreiten (§ 1837 Abs. 2 Satz 1 BGB). So liegt der Fall hier.

a) Der Beteiligte zu 6 ist als für diesen Wirkungskreis bestellter Nachlasspfleger (allein) zuständig für die Vertretung der Erben hinsichtlich der geltend gemachten Pflichtteilsansprüche. Dabei kann dahinstehen, ob angesichts der bereits bestehenden Nachlasspflegschaft und des umfassenden Wirkungskreises der Beteiligten zu 4 und 5 – "Feststellung, Sicherung und Verwaltung des Nachlasses" – die Bestellung eines zusätzlichen Prozesspflegers für die von den Pflichtteilsberechtigten geltend gemachten Ansprüche erforderlich war (vgl. dazu Zimmermann Rn 84, 226, 228). Mit der Bestellung des Beteiligten zu 6 für den ihm zugewiesenen beschränkten Wirkungskreis sind Aufgabenkreis und Vertretungsrecht der Beteiligten zu 4 und 5 jedenfalls entsprechend eingeschränkt worden. Dementsprechend haben die Pflichtteilsberechtigten allein gegen den Beteiligten zu 6 in seiner Eigenschaft als Nachlasspfleger Klage erhoben; hinsichtlich des Auskunftsanspruchs wurde der Klage auch bereits stattgegeben. Soweit die Beteiligte zu 1 meint, die rechtskräftige Verurteilung betreffe den Beteiligten zu 6 "als Person", da er im Rubrum des Teil-Anerkenntnisurteil vom 26.3.2010 nicht ausdrücklich als Vertreter der unbekannten Erben bezeichnet sei, liegt das neben der Sache. Der Beteiligte zu 6 ist im Rubrum mit dem Zusatz "als Nachlasspfleger" genannt, womit klar erkennbar ist, dass er in dieser Funktion und nicht etwa als Privatperson in eigener Sache am Verfahren beteiligt ist. Dass er Vertreter der unbekannten Erben ist, ergibt sich bereits aus seiner Eigenschaft als Nachlasspfleger und bedarf keiner besonderen Erwähnung.

b) Die dem Beteiligten zu 6 zugewiesene Vertretung der Erben bei den Pflichtteilsansprüchen beinhaltet insoweit insbesondere auch die Feststellung des Nachlasses – denn ohne diese kann die Berechtigung der erhobenen Pflichtteilsansprüche der Höhe nach nicht beurteilt werden – und die Verwaltung des Nachlasses – denn zur Vermeidung unnötiger Kosten kann eine ordnungsgemäße Verwaltung auch die Befriedigung von Gläubigern gebieten (vgl. OLG München NJW-RR 2010, 1593/1594). Der Wirkungskreis des Beteiligten zu 6 überschneidet sich folglich mit dem Wirkungskreis der Beteiligten zu 4 und 5, denen allgemein die "Feststellung, Sicherung und Verwaltung des Nachlasses" obliegt. Zwischen dem Beteiligten zu 6 einerseits und den Beteiligten zu 4 und 5 bestehen Meinungsverschiedenheiten darüber, wer von ihnen in seiner Eigenschaft als Nachlasspfleger zur Vornahme bestimmter Handlungen berechtigt bzw. verpflichtet ist; diese sind durch gerichtliche Entscheidung zu klären.

2. Die Beteiligten zu 4 und 5 sind nicht berechtigt, dem Beteiligten zu 6 die im Nachlass befindlichen Unterlagen vorzuenthalten, aus denen Erkenntnisse über etwaige zu Pflichtteilsergänzungsansprüchen führende lebzeitige Zuwendungen gewonnen werden können.

a) Dem Beteiligten zu 6 stehen im Rahmen des ihm zugewiesenen Wirkungskreises die Rechte und Pflichten zu, die jedem Nachlasspfleger zukommen. Dazu zählt die Inbesitznahme des Nachlasses, wegen des eingeschränkten Wirkungskreises allerdings nur insoweit, als er für die Pflichtteilsansprüche von Bedeutung ist. Die Beteiligten zu 4 und 5, die im Besitz des Nachlasses sind, haben ihrem Mitnachlasspfleger deshalb die im Nachlass befindlichen Unterlagen zugänglich zu machen, die er für die Erteilung der ihm obliegenden Auskünfte benötigt, und gegebenenfalls aus dem Nachlass die Mittel für Zahlungen an die Gläubiger zur Verfügung zu stellen. Das haben die Beteiligten zu 4 und 5 im Grundsatz auch anerkannt, indem sie dem Beteiligt...

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