Streitig ist zwischen den Beteiligten, ob in einer Zuwendung des Mitstifters S an die Klägerin eine freigebige Zuwendung im Sinne des § 7 Abs. 1 Nr. 1 Erbschaftsteuer – und Schenkungsteuergesetz (ErbStG) zu sehen ist.

Dem Rechtsstreit liegt folgender Sachverhalt zugrunde: Die Klägerin wurde im Jahre 19.. als Familienstiftung errichtet (vgl. notarielle Urkunde vom … des Notars … in … ). Stiftungsmitglieder waren S sowie seine Eltern Y und P. Der Stiftungszweck besteht darin, S, dessen Abkömmlinge und den Ehegatten durch Bereitstellung entsprechender Wohnmöglichkeiten und Lebenshaltungskosten in angemessener Weise zu versorgen. Dieser Stiftungszweck besteht bis heute unverändert fort, wobei S der einzige Begünstigte der Stiftung ist. Ehegatte sowie Kinder des S sind nicht vorhanden (zum Stiftungszweck vgl. auch die notarielle Urkunde des Notars … , … , Urkundenrolle Nr. … aus 19.. vom … 19.. – Blatt 48 ff der Verwaltungsakten).

Zum Vermögen der Klägerin gehört auch die S GmbH und Co. KG sowie die S GmbH als Komplementärin der KG. Die KG betreibt in … einen … Betrieb (…). Die KG erwirtschaftete in den Jahren 19.. bis 20.. erhebliche Verluste. Aufgrund der KG-Verluste litt die Klägerin unter permanentem Kapitalmangel. In … ist auch der Wohnsitz des S, wo er bereits seit 19.. , dem Zeitpunkt der Gründung der Stiftung, lebt.

In Anbetracht des Kapitalmangels bei der Klägerin und der Verluste der KG sah sich S veranlasst, der Klägerin im … 2001 einen Betrag in Höhe von … DM zuzuwenden (vgl. notarielle Urkunde vom … 2001 des Notars … , … ).

§ 1 der notariellen Urkunde enthält dazu folgende Regelung:

Zitat

" ... S wendet hiermit unter Bezugnahme auf § 3 Ziffer 1 der Fassung der … Familienstiftung, in der bestimmt ist, dass weitere Kapital- oder Vermögenszuweisungen durch die Stifter vorbehalten bleiben, als Mitstifter der … Familienstiftung mit Sitz in … einen Geldbetrag in Höhe von … DM zu. Diese Zuwendung ist dazu bestimmt, dem Stiftungsvermögen der … Familienstiftung mit Sitz in … zu zuwachsen, um die Erhaltung des …(Wohnsitzes ) in … als Lebensmittelpunkt und Wohnsitz für S zu ermöglichen. "

Herr S ist sowohl Mitstifter als auch Begünstigter der … Familienstiftung. Insoweit wird Bezug genommen auf die Satzung der … Familienstiftung in der Fassung vom … 199.. des Notars … … “

Die Zuwendung bedurfte der Genehmigung des Vormundschaftsgerichts, da S unter rechtlicher Betreuung stand. Der Beklagte wertete diese Zuwendung des S an die Klägerin als freigebige Zuwendung im Sinne des § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG und setzte mit Steuerbescheid vom 8. November 2004 Schenkungsteuer in Höhe von … EUR gegen die Klägerin fest. Der hiergegen gerichtete Einspruch vom 24. November 2004 wurde durch Einspruchsentscheidung vom 3. Februar 2005 als unbegründet zurückgewiesen. (...) Hiergegen richtet sich die Klage. (...)

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