Die dargestellte Rechtslage wird häufig als unbefriedigend kritisiert, weil sie den Absichten des Erblassers zuwiderläuft, der ja eine Begünstigung außerhalb des Erbrechts wünschte. Deshalb versuchen häufig die Banken, sich gegen den Widerruf des Auftrags zur Benachrichtigung, der ja nach § 671 BGB jederzeit widerruflich ist, durch die Erben dadurch zu sichern, dass sie dem Versprechensempfänger, also demjenigen, der das Konto eröffnet hat, ein Schreiben vorlegen und unterzeichnen lassen, in dem er den Übermittlungsauftrag als Bote für unwiderruflich erklärt.

Das dient auch der Sicherheit der Bank, sie kann keinen Fehler mehr durch Missachtung des Widerrufs seitens des Erben machen. Der Widerruf des Auftrags führt dazu, dass die Bank den Begünstigten nicht mehr von dem Schenkungsangebot in Kenntnis setzen darf.[20] Tut sie es dennoch, so wird sie nicht als Bote tätig; denn Bote ist man nur, wenn ein Auftrag zur Übermittlung erteilt ist.[21] Eine dennoch vorgenommene Übermittlung des "Pseudoboten" mit der Nachricht vom Schenkungsangebot wird nicht dem ehemaligen Auftraggeber, der einst das Sparkonto eröffnete, bzw. dessen Erben zugerechnet.[22] Eine Haftung des "Pseudoboten" aus den §§ 177 ff BGB wird allgemein angenommen. Insbesondere für den Fall, dass das Geld vom Begünstigten, der ja nicht beschenkt wurde, nicht zurückerstattet werden kann, kommt auch eine Schadensersatzpflicht der Bank (§§ 280, 276, 662, 665, 671, 249 BGB) in Betracht.[23]

Nun legten die Banken ihren Kunden in der Vergangenheit Vordrucke vor, wonach der Kunde auf ein Widerrufsrecht der Schenkung für seine Erben verzichtet. Dem hat der BGH entgegengehalten, dass es einen Verzicht mit Bindungswirkung nur für die Erben, nicht aber für den Kontoeröffnenden, gibt.[24]

Diese für die Praxis bedeutende Bemerkung hat eine lebhafte wissenschaftliche Diskussion ausgelöst.[25]

Der BGH hat seine Bemerkung nicht begründet. Und man fragt sich: Warum geht das eigentlich nicht? Es gibt doch auch eine Vollmacht auf den Todesfall.

Und kann man mit derselben Erklärung, mit der man ein Schenkungsangebot abgibt, einseitig auf das gesetzliche Recht des Widerrufs verzichten? Und schließt der Verzicht auf den Widerruf auch aus, dass man den Auftrag zur Übermittlung des Angebots zur Schenkung nicht widerrufen kann?[26] Es wird auch immer das Interesse der Bank am Verzicht auf den Widerruf betont; aber das ist kein rechtliches Interesse, sondern nur der Wunsch, nicht in den Streit zwischen den Erben und dem Begünstigten hineingezogen zu werden.[27]

Eine wirklich grundlegende Entscheidung zu dieser Problematik fehlt, so dass man als Erbe zurzeit einmal dem Begünstigten gegenüber die Schenkung und der Bank gegenüber den Auftrag zur Übermittlung des Schenkungsangebots widerrufen sollte.

Es gibt auch eine Rechtsprechung eines Instanzgerichts, die solchen Vordruck der Bank als gegen das AGB-Gesetz verstoßend angesehen hat.

[20] Wenn sie den Begünstigten von solcher Begünstigung nach § 331 BGB unterrichtet, so wird sie – vorsorglich – zugleich mitteilen, dass das Schenkungsangebot des Erblassers ihr gegenüber widerrufen wurde. Die Bank weiß ja nicht, ob der Erblasser den Begünstigten schon zu Lebzeiten von der Begünstigung unterrichtet hat, sodass der formunwirksame Schenkungsvertrag schon beim Tod des Erblassers durch den Erwerb der Sparforderung geheilt ist.
[21] Staudinger/Singer, BGB, 13. Aufl. 2004, § 120 Rn 2.
[22] Vgl. Koblenz BB 1994, 819, 820.
[23] Schulz, ZErb 2005, 280, 281.
[24] BGH WM 1976, 1130, 1132.
[25] Vgl. insbesondere Muscheler WM 1994, 921, 937; Fuchs AcP 196 (1996), 313, 389.
[26] Ott/Eulberg, Institut für Erbrecht, Der Tod des Bankkunden, S. 79 meint, es könne nur der Bank gegenüber wirksam widerrufen werden.
[27] Vgl. Kümpel WM 1993, 825, 828; eingehend auch Kümpel, Bank- und Kapitalmarktrecht, 3. Aufl., Rn 3. 340.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge