Der Online-Generator smartlaw.de[23], welcher Gegenstand der gerichtlichen Auseinandersetzung zwischen dem Anbieter Wolters Kluwer und der Hanseatischen Rechtsanwaltskammer war,[24] richtet sich an Verbraucher sowie Unternehmen und ermöglicht diesen für diverse Lebenslagen die Erstellung von nahezu jedem im Rechtsverkehr gängigen Dokument und Vertrag. Dieser Anbieter war ein Wegbereiter in Sachen Legal Tech in Deutschland, bereits 2012 gegründet, führt er den Kunden durch eine, aus Multiple Choice-Fragen bestehende, Eingabemaske. Im Anschluss daran werden die entscheidenden Informationen zur Person, zu ihren Vorstellungen und Wünschen bezüglich des Schriftstücks herausgefiltert, um ihnen zugeordnete Textbausteine zu einem maßgeschneiderten Dokument zusammenzusetzen. Während sich der Kunde durch den Erstellvorgang klickt, erteilt das Programm ihm Hinweise und Empfehlungen zur fehlerfreien Verwendung des Dokuments. Im Ergebnis soll der Ablauf an einen Dialog zwischen Mandant und Anwalt erinnern. Brauchbar sind die Dokumente aber erst, wenn man sie kauft. So ist jedes Dokument mit einem Einzelpreis versehen. Eine Vorsorgevollmacht kostet ebenso wie eine Patientenverfügung 29,90 EUR. Um dauerhaft auf alle Vertrags- und Dokumententypen zu Privatthemen wie dem Vorsorgerecht zugreifen zu können, verlangt Smartlaw 3,90 EUR pro Monat. Nach eignen Angaben werden die Formulierungen des Anbieters von erfahrenen Anwälten konzipiert und entsprechend dem aktuellen Stand der Rechtsprechung aktualisiert und erweitert.

In den vergangenen Jahren sind vermehrt nichtanwaltliche Provider auf den Markt getreten, die Leistungen auf dem Markt der Rechtsdienstleistungen bereithalten. Hierzu zählen vorwiegend Vertrags- und Dokumentengeneratoren wie Smartlaw.de. Die Hanseatische Rechtsanwaltskammer beurteilte dieses Angebot – anbetracht der hohen Anforderungen an die juristische Ausbildung sowie der diversen berufsrechtlichen Einschränkungen, denen einer unterliegt – für Verbraucher als eine verbotene Rechtsdienstleistung und begehrte Unterlassung. Dienstleistungen dieser Couleur stünden gem. §§ 2, 3 RDG alleinig der Rechtsanwaltschaft offen. Der für das Wettbewerbsrecht zuständige I. Zivilsenat des BGH hat einen Verstoß gegen § 3 RDG mit der Begründung verneint, dass keine Rechtsdienstleistung i.S.v. § 2 Abs. 1 RDG vorliege.[25] Das von Smartlaw verwendete Programm sei nicht auf einen individuellen realen Fall zugeschnitten, sondern impliziere allgemeine Sachverhalte mit üblicherweise aufkommenden Fragen, zu denen der Anbieter Lösungen in Form von standardisierten Textbausteinen entwickelt habe. Eine tatsächliche Interaktion, beispielsweise durch Rückfragen seitens Smartlaw, sei nicht vorgesehen, mit der Auswirkung, dass eine über den Standardfall hinausgehende Einzelfallabwägung nicht eintritt. Insoweit unterscheide sich der Dokumentengenerator nicht von einem detaillierten Formularhandbuch und werde nicht in konkreter fremder Angelegenheit tätig. Des Weiteren heißt es:

Zitat

"Eine solche abstrakte Angelegenheit wird nicht dadurch zu einer konkreten Angelegenheit, dass der Nutzer des Rechtsdokumentengenerators durch die Beantwortung vorgegebener Fragen Angaben zu einem realen Sachverhalt macht. Die Eingaben bewirken lediglich, dass die Textbausteine (…) abgerufen und zu einem Vertragsdokument zusammengestellt werden."[26]

Bei der Auslegung der §§ 2, 3 RDG sei auch das Telos des Rechtsdienstleistungsgesetzes zu berücksichtigen. Das RDG beabsichtige, Rechtssuchende, den Rechtsverkehr und die Rechtsordnung vor unqualifizierten Rechtsdienstleistungen zu schützen. Ein solcher Schutz sei indes nur da geboten, wo sich im konkreten Einzelfall tatsächlich oder vorgeblich Rechtsberatung abspielt. Im Fall eines durch einen standardisierten Fragenkatalog erstellten Dokuments erwarte der Nutzer keine auf seinen persönlichen Fall ausgerichtete Rechtsberatung.[27]

[23] Abrufbar unter https://www.smartlaw.de.
[26] NJW 2021, 3125 Rn 35.
[27] BGH, Urt. v. 9.9.2021 – ZR 113/20, NJW 2021, 3125 Rn 40; Kritisch: Singer, RDi 2022, 53.

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